Rufbereitschaft für IT-Administrator

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  • Hallo,


    wie schaut es eigentlich aus, wenn ein IT-Kollege das Telefon aufgedrückt bekommt und na ja; schon irgendwie Rufbereitschaft hat. Es kann sein, dass nichts passiert. Wenn sich aber jemand aus der Spätschicht meldet und ihm mitteilt, dass die Datenverarbeitung wieder mal irgendwo klemmt, dann muss er halt noch mal ran. In unserer EDV gibt es auch so eine Art Selbstauslöser, was bedeuten soll, dass Fehler, die die EDV von sich aus bereits erkannt hat, ihm unter Umständen auch zugesimst werden. Die Geschäftsführung spielt das immer herunter, im Sinne von: Na ja ... die paar Mal im Jahr, das ist doch wohl zu verkraften ...


    Können die Änderungen zu diesem Thema, die ja zumeist aus dem Gesundheitswesen stammen, ohne weiteres auf diesen Fall übertragen werden ?

  • Hallo Horst,


    ich weiß jetzt nicht genau, womit du den Begriff der Rufbereitschaft in Verbindung gebacht hast, aber der von Dir erläuterte Fall wird nach dem Grundsatz beurteilt, dass die geleistete Arbeitszeit zu vergüten ist. (BAG NZA 2001, 449) . Was der AG nicht machen kann (in der Praxis aber gerne einmal versucht wird, ist der Einbau einer Klausel, die von vornherein eine Maximalzeit festlegt, die vergütet werden soll. Begrenzungen dieser Art sind unzulässig.



    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Hallo,


    vielen Dank für Eure Antworten.


    Blackjack: Du hast selbstverständlich recht. Das Problem an der Sache ist, dass wir erst einmal gar nicht wussten, dass eine Vereinbarung dieser Art überhaupt besteht. Vielmehr hat der Administrator von sich aus gesagt, dass er "zur Not" angerufen werden solle, weil sich so die Probleme am schnellsten wieder in den Griff bekommen lassen. Da es bei der Software vor nicht allzu langer Zeit herstellerseits ein Update gegeben hat, was nicht wirklich funktioniert, kommt er derzeit des öfteren in die missliche Lage, abend noch einmal an der EDV herumwerkeln zu müssen. Von daher wurden wir auf diese Vereinbarung erst aufmerksam.


    Never change a runnig system :thumbup:



    Horst

  • Hallo Benjes,


    wichtig dabei ist zu berücksichtigen, dass das MBR aus § 87 BetrVG erst einmal nur in Bezug auf die Arbeitszeit und dessen Gestaltung hin gilt. Inweiweit die Lohnhöhe oder Zuschläge für diese Bereitscharft zu veranschlagen sind, steht auf einem anderen Blatt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich nicht unkompliziert ist. Wenn es um die schlichte Höhenbestimmung des Lohnes gehen soll, findet das MBR nämlich keine Anwendung.



    Schönen Gruß,


    Jost

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