Zugangsrecht für AG bei Telearbeitsplatz

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Hallo Falk,


    eine ANtwort darauf ist lediglich bedingt möglich. Diese Zugangsrechte sind nicht per se als unzulässig abzustempeln. Trotzdem ist es natürlich so , dass Art. 13 GG die Privatwohnung unter einen nicht unbeträchtlichen Schutz stellt, der sowohl auf zivil als auch strafrechtlicher Ebene seine Ausprägung gefunden hat. Allgemein anerkannt in diesem Zusammenhang ist, dass ein Zugangsrecht, dass jederzeit gültig sein soll und auch egal aus welchem Grund genutzt werden soll, unzulässig ist.


    Teilweise wird vertreten, dass man durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gleichzeitg zumindest stillschweigend sich damit einverstanden erklärt, dass ein Zugangsrecht besteht, wenn es zur Kontrolle der Arbeitsschutzvorschriften geht. Die derzeit wohl vorherrschende Ansicht geht davon aus, dass ein Zugangsrecht bestehen kann, wenn ein Notfall vorliegt und der AG sich bereit erklärt, dass vor einem Termin grundsätzlich die Pflicht besteht, diesen Termin vorher anzukündigen bzw abzusprechen.


    Aber auch die erste Meinung kann nicht als so weitrechend verstanden werden, dass damit alles erlaubt sein soll - das würde schon einma Art 13 GG ganz und gar nicht zulassen. Vor diesem Hintergrund musss nicht nur ein Träger staatlicher Gewalt sondern auch erin Arbeitgeber sich auf die Maßnahmen beschränken, die als verhältnismäßig anzusehen sind. Es ist also in keinem Fall so, dass die Wohnung durch diese Vereinbarung ein zusätzlicher Machtbereich des AG wird und dieser dann entscheiden kann, was genau beachsichtigt ist. Wenn er das will, muss er die Leute von einem Büro aus arbeiten lassen und eben auch akzeptieren, dass das halt ein wenig mehr an Kosten verursacht als die Heimarbeit.


    Interessant in diesem Zusammenhang ist also, wie genau die Klausel ausgestaltet ist. Wenn dieses Recht lediglich in einem kleinen Absatz allumfassend genannt ist, kann die Klausel sofort wieder gestrichen werden . Sie kann offensichtlich nicht wirksam sein.



    Schönen Gruß,


    Lorenz

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!