Betriebsferien für einen Teilbereich des Unternehmens

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Hallo Liebe Forums-Mitglieder,


    wir sind ein "neuer" Betriebsrat seit letzten Oktober. Vorher gab es in unserem Unternehmen keinen! Also sind wir alle Neulinge auf diesen Gebiet und besuchen derzeit fleißig Fortbildungen.


    Natürlich ist es wie immer, gerade wieder da von ner Fobi und schon tun sich neue Fragen auf. Vielleicht könnt Ihr uns helfen. Es geht um folgendes:


    Wir haben einen antrag nach § 87 BetrVG erhalten bzgl. Betriebsferien über dieses Jahr Weihnachten und Silvester (8 arbeitstage). Diese Betriebsferien sind nur für einen kleinen Teilbereich eingereicht worden ( betrifft 19 MA). Diese Betriebsferien gibt es schon angeblich seit 2006. Dieses Jahr sind sehr viele Urlaubstage, die jeder MA einbringen muß. Jahresurlaubsanspruch sind bei uns je nach Alter 26, 28 bis 30 Tage.


    Nun die Fragen:


    ist es den MA zumutbar, 8 U-Tage einfach abzuziehen? Ist ja in manchen Fällen fast 1/3 des gesamten Jahresanspruch!


    Muß/ Kann der AG die MA in andere Teilbereiche einsetzen, wenn die MA es wünschen?


    wenn andere Arbeiten noch zu erledigen sind, zB Jahresabschluss, ausstehende Schreibarbeiten etc., aber kein Patientenbetrieb, darf der AG trotzdem die Betriebsferien anordnen?


    und weil das schon seit 2006 wahrscheinlich läuft, gilt das betriebliche Übung?


    Manche MA würden nämlich lieber arbeiten kommen, weil sie den Urlaub für Fortbildungen o.ä. geplant haben. Und in 2011 sind es noch mehr AT zwischen Weihnachten und Silvester.


    Über Antworten würden wir uns freuen!!


    LG aus Köln,


    Franka

  • Hallo Franka,


    der Arbeitgeber darf Betriebsurlaub anbraumen. Das LAG Düsseldorf lässt den allgemeinen Wunsch des AG dafür ausreichen. ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2002, Az: 11 Sa 378/02) . Dies ist in der Juristenwelt keinesfalls unumstirtten. Eine andere Ansicht geht davon aus, dass dies lediglich dann zulässig sei, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Derzeit ist aber wohl davon auszugehen, dass im Falle eines Gerichtsverfahrens eher auf die Ansicht des LAG Düsseldorf verwiesen würde.


    Was die Vereinnahmung von Urlaubstagen zulasten des AN durch den Betriebsurlaub anbelangt, gilt gemäß der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts ( BAG, Urteil vom 28.07.81, Az: 1 ABR 79/92) dass es noch zulässig ist, wenn 3/5 des Betriebsurlaubes vordefiniert sind. Im Übrigen ist stes § 7 BUrlG zu berücksichtigen, der besagt, dass der AG bei der Fesetsetzung der Urlaubstermine die WÜnsche seiens Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Die 8 Tage wären demnach also als zulässig zu erachten.



    Bzgl. der AN, die in diesen Zeiten arbeiten möchten, ist es so, dass sie keinen Anspruch darauf haben. Das LAG DÜsseldorf sieht die Möglichkeit des AG, Bertriebsurlaub anordnen zu können, als Ausfluss seines Direktionsrechts an. Das Direkttionsrecht könnte er natütrlich auch dahingehend ausüben, dass er einzelne AN von ddne URlaubszeiten entbindet. Dabei darf im nach "billigem Ermessen" vorgehen. Das würde z.B. bedeuten, dass für den Fall, dass er den Vorschlag mit die Jahresabschluss offeriert bekommen würde, dieses annehmen oder auch ablehnen kann, wenn er zB der ANsicht ist, dass dieser von den Personen bearbeitet werden soll, die auch über das ganze Jahr hinweg die dazu erforderlichen Daten gesammelt haben.


    Bzgl. der betrieblichen Übung: Der Begriff "freiwillige Leistung" ist in diesem Zusammenhang erforderlich. Laut BAG ist die Leistung freiwillig, wenn der AG zu deren Erbringung weder durch Gesetz noch durch Tarifvertrag verpflichtet ist. Zur Gewährung von Betriebsurlaub ist er nicht verpflichtet. Da von einer betrieblichen Übung dann ausgegangen werden kann, wenn sie dreimal wiederholt worden ist. Dabei ist aber zu beachten, dass dies dann nicht gilt, wenn die Leistungsgewährung unter den Vorbehalt gestellt hat, dass diese freiwillig, ohne Anerkennung eines Rechtsbindungswillens erfolgt ist. Wenn eine betribliche Übung existiert, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass dieses Verhalten auch weiterhin so weiterpraktiziert wird. Diejenigen, die eben gerade noch in den Genuss diese betrieblichen Übung kommen wollen, könnten unter Umständen Sonderregelungen der letzten Jahre weiterhelfen. Hat es bei Euch schon Ausnahmefälle gegeben, in denen Mitarbeiter den Urlaub nicht nehmen musste ?



    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Hallo,


    die betriebliche Übung passt hier eigentlich nicht zurecht. Unter diesem Begriff zusammengefasst sind Ansprüche, die sich zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Dennoch könnte man meiner Ansicht nach mit den arbeits. und selbstverständlich auch verfassungsrechtlich verankerten GLeichbehandlungsgeboten kollidieren, wenn man auf die Gewohnheiten im Betrieb keinerlei Rücksicht nehmen würde.


    Schönen Gruß,


    Sascha

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!