Überschneidungen von freien Tagen und Seminarbesuch

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  • Hallo euch Forumskollegen!


    Ich bin gerade frisch zum BRM gewählt worden, habe aber noch keine Erfahrung und auch nur sehr begrenzte Kenntnisse der Materie. Um das zu ändern würde ich gerne Seminare besuchen. Mir ist bekannt, dass die Tage, an denen ich an Seminaren teilnehme, als Arbeitstage gewertet (und ensprechend entlohnt)werden. Wie verhält es sich aber, wenn ich an einem Seminar teilnehme, dass zB von Dienstag bis Freitag geht, mein freier Tag aber Mittwoch ist. Habe ich dann Anspruch darauf, dass ich den freien Tag an einem anderen Zeitpunkt nachhole oder verfällt der?


    Vielen Dank für eure Antworten und Grüße,
    Camillo

  • Hallo Camillo,


    google doch mal den §37 Betriebsverfassungsgesetz. Da steht die Antwort auf Deine Frage drin. Abs. 3.


    (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.



    Gruß


    pewe

  • Hallo Camillo,


    § 37 III gewährt Dir in diesem Fall einen Anspruch auf Freizeitausgleich . Da die Seminarteilnahme als Betriebsratsarbeit zu werten ist, brauchst DU keine Befürchtung haben, dass Dir Dein freier Tag verlustig geht. Zu beachten ist jedoch, dass der freie Tag innerhalb eines Monats gewährt6 werden müsste. WIrd diese Frist nicht beachtet, kannst Du keinen Freizeitausgleich mehr verlangen. Der Anspruch wandetl sich seiner Asugestaltung nach einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung um.


    Viele Grrüße,


    Jost

  • Hallo J.W.,


    Dir ist leider ein Fehler unterlaufen: Absatz 3 ist bei der betriebsratlichen Arbeit anwendbar. Bzgl. der Teilnahme an Seminaren gilt jedoch vielmehr § 37 VI S.2 BetrVG. Danach findet eben dieser Absatz 3 in Bezug auf § 37 VI S.1 nur dann Anwendung, wenn die Folge, dass die Teilnahme außerhalb der betrieblichen Arbeistzeitsgestaltung erfolgt, als betriebsbedingt anzusehen sind. Dass Dein freier Tag auf einen Mittwoch fällt, wird eine Besonderheit i.S.v. § 37 VI S.2 sein, da, so wie es zumindest in Deinem Beitrag rüberkommt, C. Reinhardt, um einen "organisierten" freien Tag handelt, den Du Dir nicht einfach einmal spontan einberaumt hast. Ähnlich in Bezug auf die Dauer hat das BAG die VEreinbarung von Teilzeitarbeit ebenfalls als Besonderheit i.S.v. § 37 VI S.2 BetrVG angsehen.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo stelko,


    vielen Dank für Deinen Hinweis. Ich habe mir die Bestimmungen soeben auch noch einmal durchgelesen und muss mir ganz klar eingestehen, dass ich die Regelung im unteren Absatz schlichtweg übersehen haben .


    Das ist wirklich ärgerlich.


    Nichts für ungut,


    Jost

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