Vergütungsanspruch (§616 BGB) im Arbeitsvertrag abdingbar?

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  • Hallo P.Brink,


    grundsätzlich ist eine Abbedingung des Vergütungsanspruches möglich, was idR. aus dem Wortlaut des § 619 BGB heraus geschlossen wird.. Dies ist sowhl individualarbeitsvertraglich als auch im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen denkbar, wobei der Nachteil der daraus entstehenden Folgen sowohl zulasten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers gehen kann.
    Sollte es sich um eine Klausel handeln, die Unklarheiten offenlässt, muss derjenige, der diese Klausel geschaffen hat, die daraus entstehenden Nachteile, die sich im konkreten Fall ergeben, gegen sich gelten lassen. Damit genau dies nicht passiert, werden oft keine schlichten Abbedingungsabreden, sondern vielmehr Konkretisierungen des Vergütungsanspruches vorgenommen. Darin wird vereinbart, in welchen Fällen genau ein Vergütungsanspruch nicht entstehen soll.


    Das BAG tendiert in seinen Urteilen zu diesem Aspekt auch in Richtung der Abdingbarkeit, wobei auch Ausnahmen möglich sind. Dabei wird relevant, zu welcher Grund in concreto zur Debatte steht und ob tatsächlich ein Verhinderungsgrund i.S.d. § 616 BGB vorhanden war, was z.B. bei Gleitarbeitsmodellen durchaus nicht der Fall sein kann.


    Was bei Dir genau Fakt ist, wird sich wahrscheinlich nur im Rahmen einer umfassenden Lektüre erschließen lassen

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