Leiharbeitnehmer - wahlberechtigt oder nicht ?

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Hallo,


    in meinem Betrieb werden seit geraumer Zeit Leiharbeitnehmer beschäftigt. Wie sind diese Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der Betriebsratswahl zu bewerten ? Die Leiharbeitnehmer sind dauerhaft beschäftigt und wurden für die von ihnen zu erfüllenden Tätigkeiten sozusagen angelernt. Dürfen diese bei der Bemessung der Betriebsratsgröße mit berücksichtigt werden ? Können sie bei der Wahl ebenfalls abstimmen ? Eigentlich wäre dieses in meinen Augen gerecht, da sie dem Arbeitsalltag in unserem Unternehmen genauso ausgesetzt sind wie diejenigen von uns, die über eine feste Anstellung verfügen. Einige meiner Kollegen meinen jedoch, dass sie nicht einbezogen werden können, da sie nicht über den Betrieb selbst, sondern die Leiharbeitsfirma beschäftigt sind und lediglich dort in der Lage seien, ihre Rechte auszuüben.


    Haben sie damit recht ?

  • Hallo Lorenz,


    uns wurde dieser Aspekt folgendermaßen erklärt.


    Wenn ein Leiharbeitnehmer länger als drei Monate in dem Unternehmen tätig ist, ist er wahlberechtigt. Er zählt jeodch nicht als Arbeitnehmer. Soll heißen: Bei der Mitarbeiterzahl, anhand derer die Größe des BR festgelegt wird, darf der Leiharbeitnehmer nicht berücksichtigt bzw. mitgezählt werden.


    Mfg

  • Hallo Stelko,


    vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Da Du in diesem Themenbereich recht fit zu sein scheinst, habe ich noch eine weitere Frage, die Du mir vielleicht beantworten kannst:


    Bedingt durch die Wirtschaftskrise sind in dem Unternehmen in dem ich tätig bin, betriebsbedingte Kündgungen ausgesprochen worden. Derzeit arbeiten die meisten noch in den gekündigten Arbeitsverhältnissen. Sind diese bei der Bemessung der Betriebsratsgröße nun mit einzubeziehen oder fallen sie von vornherein raus, da sie in einigen Wochen (so schade wie es nun einmal leider ist) nicht mehr zur Belegschaft gehören werden ?


    Für eine Antwort wäre ich Dir sehr dankbar

  • Hallo Lorenz,


    bei gekündigten Arbeitsverhältnissen muss man differenzieren:


    Fällt der Arbeitsplatz tatsächlich weg, dürfen die gekündigten Arbeitsverhältnisse nicht mitgezählt werden.


    Wenn längerfristig aber geplant ist, anstelle dieser Personen, z.B. durch Maßnahmen innerhalb einer Umstrukturierung, neue Stellen zu besetzen, kann es erforderlich sein, dass die Arbeitnehmer sehr wohl bei der Zählung zu berücksichtigen sind. Letztlich ist eine Prognose vorzunehmen, inweit es wahrscheinlich ist, dass es sich bei der Reduzierung des Arbeitsaufkommens lediglich um einen kurzzeitigen Zustand handelt. Wann dies genau der Fall ist, unter Zuhilfenahme von Beratung ermittelt werden.

  • Hallo,


    im S/W/S habe ich dazu auch noch etwas ineterssantes in Bezug auf die Leiharbeitnehmer gefunden: Am Wahltag müssen die drei Monate noch nicht vollständig abgelaufen sein. Zu diesem Zeitpunkt reicht es aus, wenn geplant ist, dass sie länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt werden sollen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!