Vollzeit - Teilzeit

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  • Hallo,


    ich bin momentan ein wenig überfragt bei der Sache der Übernahme. Hat man Anspruch auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder "darf" der Arbeitgeber auch Teilzeit sagen?
    Ich habe in einigen Urteilen gelesen. In einem kam zum Ausdruck ,dass man einen Anspruch nur auf die unbefristete Übernahme hat, weil das BPersVG nur gewährleisten soll, dass der JAV'ler "nicht nach der Ausbildung auf der Straße landet", um das mal grob zu umschreiben.


    Ist das nun korrekt? Weil es in vielen Musterübernahmeschreiben immer heißt: Ich beantrage die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhätnis.


    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Es gilt das PersVGBbg, was allerdings auf das BPersVG verweißt. Demnach gilt nur der § 9 BPersVG.

  • Hallo,


    lt. meinem Kommentar (Rd-Nr. 4 zu § 9 ThürPersVG; Schwill, Seidel, Felser) muss das AV auf Dauer (unbefristet) in Vollzeit sein.


    Ein Abwandlung zu einem befristeten AV oder einem Teilzeit-AV ist eine Abweichung von § 9 ThürPersVG und reicht somit nicht zu Erfüllung von § 9 ThürPersVG.


    Ich würde also sagen: So wie ein befristeter AV nicht OK ist, ist es eine Teilzeit-AV auch nicht


    Gruß Christobal


    PS: Achso § 9 ThürPersVG und § 9 BPersVG sind in den betroffenen Regelungen deckungsgleich.

  • nein, das stimmt alles so: du hast einen Anspruch auf eine unbefristete Vollzeitstelle entsprechend deiner Ausbildung, sofern eine solche im Stellenplan enthalten ist und kein Einstellungsstopp durch den Haushaltsgesetzgeber beschlossen wurde! Nur, wenn tatsächlich nur eine Teilzeitstelle zur Verfügung steht, hättest du halt zumindest auf diese einen Anspruch, d.h. der AG ist nicht dazu gezwungen für dich extra eine Stelle zu schaffen!

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