Auf ein Neues!
Also nur mal so rein theoretisch meine Überlegungen darüber, ob es nicht doch möglich ist, dass in NRW die JAV an den Vorstellungsgesprächen teilnimmt:
Also:
Gemäß § 65 LPVG NW hat die JAV darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten im Sinne von § 55 (1) LPVG NW geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden.
Die Beschäftigten im Sinne von § 55 (1) LPVG NW sind die Wahlberechtigten (also z. B. die Azubis ganz grob gesagt).
Wenn ich mir jetzt § 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) anschaue, sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Satz 2 sagt außerdem, dass auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigte gelten.
Könnte man das nicht so ein bisschen zusammenwerfen mit dem Argument, dass man die Einhaltung auch der Formalien (Gleichbehandlung, keine unzulässigen Fragen) mit überprüfen möchte und dann dürfte man gemäß § 65 LPVG NW in Verbindung mit § 6 AGG an den Vorstellungsgesprächen als JAV teilnehmen?
Was meint ihr? Ginge so was? Die Überlegungen haben mich viel Hirnschmalz gekostet und einiges an Herumgesuche in verschiedenen Gesetzen!