Sich selber vorschlagen???

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  • Hallo Zusammen,
    ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen! :oops:


    Einer unserer Azubis möchte sich selber vorschlagen, ist das möglich?
    Kann er seinen Vorschlag dann selber unterschreiben?


    Unabhängig davon habe ich den Verdacht, das er sich nur vorschlagen will, weil seine Ausbildung fast zu Ende ist und nicht übernommen wird. Untersteht er dem Kündigungsschutz, wenn er kurz vor Ende seines Auszubildenden-Vertrags zum Jugendsprecher gewählt wird?


    Hab schon einige Bücher gewälzt habe aber nichts gefunden! :?:


    Liebe Grüsse


    Simone

  • Der Wahlbewerber muss eine Liste mit "Förder" bei dem Wahlvorstand einreichen. Die Anzahl bestimmt sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten. Erreicht er diese Anzahl nicht bzw. er ist nicht von einer Gewerkschaft zur Wahl gestellt worden kann er sich nicht wählen lassen, so zumindest im BPersVG. Wie es im BetrVG aussieht, keine Ahnung.

  • Kann, auch im Sinne des BetrVG, Kandschwar nur zustimmen.
    Die Anzahl der Stützunterschriften richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten. Sind aber auf JEDEN Fall mindestens 2.
    Beim vereinfachten Wahlverfahren sind es (glaube ich) 3. Da bin ich mir jetzt aber nich ganz sicher.


    Wer gewählt wird hat natürlich den gesetzlichen Kündigungsschutz.

  • Aloha...


    Ich bin seit zwei Jahren im Amt und wurde vor zwei Tagen wiedergewählt.
    Bei der letzten Wahl war ich im Wahlvorstand und kenne mich daher mit diesem Kram aus.


    Also, ich hatte mich selber auch vorgeschlagen und habe mich in eine Vorschlagsliste eingetragen. Auf diese Vorschlagsliste können sich mehrere Kandidaten eintragen. Der der als Erstes auf der Liste steht ist der Listenführer(nur mal so am Rand)...


    Für jeden Kandidaten der nun auf dieser Liste steht braucht man jeweils zwei sog. "Stützunterschriften" ansonsten ist der Wahlvorschlag ungültig.
    Also wenn du zwei Kanditaten auf der Liste hast, brauchst du vier Unterschriften von den Wählern.


    Selber kannst nur dann eine Stützunterschrift leisten, wenn du auch selber wählen kannst.
    :!:
    D.h.wenn du bereits deine Ausbildung abgeschlossen hast und unter 25 bist dann kannst du dich zwar aufstellen lassen aber selber nicht wählen oder unterstützen. Das geht nur wenn du selber noch zu den in §60 Abs.1 (BetrVG) genannten Arbeitnehmern gehörst (Arbeitnehmer die das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25te Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
    :!:
    Schau mal in der WO (Wahlordnung) nach, da steht das irgendwo drin.


    *Pfirti*

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