Bescheid über Übernahme oder Ausstellung nach bef. Vertrag

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  • Kann man darauf bestehen, dass einem ein paar Monate vor Ende eines befr. Vertrages, den man nach der Ausbildung erhalte hat, schriftlich mitgeteilt wird, ob man eine Festanstellung erhält oder nicht?


    Gesetz: BayPVG

  • Zitat

    Artikel 9 - Schutz der Auszubildenden


    (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
    (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.


    Hast du denn schon einen befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben nach der Ausbildung als JAV-Mitglied? Wenn ja, dann kannst du die Vorschriften oben vergessen. Dein Anspruch auf unbefristete Übernahme wäre somit verspielt. Aber ich glaub das ganze hier hat nichts mehr wirklich mit der JAV zu tun oder?


    Und falls du es wissen willst, dann frag einfach nach. Wenn dein AG wissen möchte warum DU das wissen willst, dann sag, dass du dich spätestens 3 Monate vor Beendidung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als "arbeitsuchend" melden musst. Das ist ja auch gesetzlich geregelt.


    Zitat

    § 37b SGB III - Frühzeitige Arbeitsuche
    Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden ...


    Ein "befristeter Vertrag" heißt ja so, weil er bis zu einem Zeitpunkt gilt. Informieren muss dich der AG nicht, wie es danach weitergeht.


    Ich bitte um gegenteilige Meinungen :)

  • Zitat von "Michael B."

    Ich bitte um gegenteilige Meinungen :)


    nö, dazu kann man nichts Gegenteiliges sagen ;)
    bei einem befristeten Vertrag muss man immer erstmal davon ausgehen, dass er nicht verlängert wird, d.h. man muss sich auf jeden Fall bei der Agentur arbeitssuchend melden, auch wenn man davon ausgeht, dass man einen neuen Vertrag bekommt!
    Verlangen kann man natürlich immer eine Aussage darüber, wie es weitergeht, nur die Durchsetzung einer (verbindlichen) Zusage ist halt rechtlich nicht möglich.

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