Anrechnung des Berufsschulbesuchs auf die wöchentliche Ausbildungszeit der Berufsausbildung
BAG 13.2.2003 ? 6 AZR 537/01
Sachverhalt der Entscheidung:
Der Arbeitgeber bildet den volljährigen Arbeitnehmer zum Einzelhandelskaufmann aus. Nach dem für das Ausbildungsverhältnis geltenden Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern betrug die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 37,5 Stunden. Der Auszubildende hatte von dienstags bis freitags je 8 Stunden und am Montag 5,5 Stunden zu arbeiten. An diesem Tag nahm er regelmäßig 8 Stunden am Berufsschulunterricht teil. Hierfür stellte ihn der Arbeitgeber frei. Der Auszubildende verlangte die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für 2,2 Stunden wöchentlich.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Auszubildende hat keine Mehrarbeit geleistet. Der Berufsschulbesuch war nicht mit insgesamt 8 Stunden auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 7 Abs. 1 BBiG ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ihm ist die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Überschreitet die Dauer des Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG enthält eine entsprechende Anrechnungsvorschrift für die Auszubildende unter 18 Jahren.