Ab wann gilt die Abschlußprüf. als bestanden?

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  • Hallo,


    könnt Ihr mir helfen?
    Ab wann gilt "Bestanden", wenn der Auszubildene die schriftliche Prüfung nach einem 1/2 Jahr wiederholt hat. Ist das der Tag der schriftl. Prüfung oder der Erhalt der Prüfungsergebnisse.
    Die mündl. wurde bereits beim 1. Versuch bestanden, und muss daher nicht nochmal abgelegt werden.


    Ab wann würde der Auszubildene dann keine Ausbildungsvergütung mehr bekommen, sondern sein "volles" Gehalt?


    Schon mal Danke für Eure Rückmeldung.


    Pia

  • Würde mich mal jetzt der Antwort von Sonja "rainbow1979" anschließen.


    Nur was ich nicht ganz verstehe ist, wie kann man die mündliche Prüfung ablegen, wenn mand die schriftliche nicht bestanden hat? Kann mir das jemand mal erklären?


    Aber dafür kann ich die letzte Frage nach dem Gehalt beantworten. Also der Auszubildende erhält bis zum Tage der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (im Normalfall, meistens der Tag der mündlichen Prüfung) seine Auszubildenenvergütung. Sollte er übernommen werden, erhält er ab dem nächsten Tag das Gehalt eines Angestellten bzw. Lohn eines Arbeiters.


    Beispiel: letzte mündliche Prüfung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist Dienstag. Ab Mittwoch ist er Angestellter/Arbeiter und bekommt das entsprechende Gehalt.

  • Hallo,
    ich schliesse mich meinen "Vorschreibern" an.
    Ich wollte nur noch mal anmerken, wie dass sich mit dem Gehalt verhält.


    In unserer Verwaltung kommt es bei den verwaltungseigenen Berufen vor, dass die Prüfung erst nach dem vertraglich vorgesehenem Ausbildungsende abgelegt und bestanden wird. Z.B. wenn die Ausbildung am 31.07.03 enden soll, die Ausbildung aber aus Prüfungsterminlichen Gründen erst im September ´03 endet.
    In solchen Fällen wird im öffentlichen Dienst der tarifliche Grundlohn für einen "Ausgelernten", bei bestandener Abschlussprüfung rückwirkend zum terminlichen Ausbildungsdatum gezahlt (MTV-Azubi ÖD §9 Abs. 3).


    Bis dann

  • kandschwar


    sowas gibt es z.B. auch bei meinem Ausbildungsberuf.
    Die schriftliche Abschlussprüfung ist schulisch gebunden und die mündliche ist betrieblich gebunden.


    Ich hab nehmen meiner schriftl. Abschlussprüfung noch ein Abschlussprojekt, welches ich in einer Dokumentation niederlegen muss und in meiner mündl. Prüfung präsentieren soll und in einem anschließenden Gespräch Frage und Antwort stehen muss.


    Hier ist es z.B. möglich das Projekt zu bestehen, damit auch die mündliche, aber die schriftliche ist daneben gelaufen.



    Aber mal eine Frage von mir:


    Wenn ich meine Prüfung vormittags habe, muss ich dann noch am gleichen Tag zur Arbeit und arbeiten? Ich muss ja sowieso zum Arbeitgeber und ihm mitteilen, das ich bestanden habe. Geht darum, ob er mir dann eine Abmahnung schicken kann oder nicht, weil ich nicht zur Arbeit erschienen bin.

  • Hallo,
    also normalerweise ist es so, dass am letzten Prüfungstag nur die Prüfung stattfindet und da man für diesen Tag nach dem BBiG frei gestellt wird, muss man auch an diesem Tag nicht mehr arbeiten gehen, weder als Auszubildender noch als Angestellter/Arbeiter.


    Wenn Du dann am nächsten Tag die Arbeit aufnimmst, dann bist Du in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sollte der Chef oder sonst wär dich am Arbeiten abhalten und dich rausschmeissen!


    Viel Erfolg

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