1er-JAV im öD: das erste Ersatzmitglied hat einen Übernahmeanspruch, wenn es an 20 % der Sitzungen (des PR, weil JAV hat in diesem Fall ja keine Sitzungen!) teilgenommen hat (Urteil des BVerwG aus dem Jahr 1990, wenn du es brauchst, kann ich dir die Fundstelle raussuchen). Es gibt ein noch älteres Urteil des Bundesarbeitsgericht, wonach sogar schon eine Sitzung ausgereicht hat, um den Anspruch zu begründen, aber darauf würde ich mich keinesfalls verlassen, zumal solche Streitigkeiten im Normalfall nicht vor dem Arbeitsgericht landen!
3er-JAV im öD: der stellv. Vorsitzende wäre in diesem Fall zweifelsfrei ordentliches Mitglied (sonst könnte er nicht in diese Funktion gewählt werden!!!) und hätte damit einen direkten Übernahmeanspruch, wenn eine entsprechende (seiner qualifikation entsprechende) Stelle im Stellenplan vorhanden wäre und er nicht um mehr als eine volle Note schlechter besteht, als der schlechteste, der ansonsten übernommen werden soll (diese Einschränkung würde bei dem 1. Fall natürlich auch gelten!). Hierzu gibt es eine ständige gleichlautende Rechtsprechung auf allen "Ebenen"