Info: Übernahme von JAV-Mitgliedern

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  • 1er-JAV im öD: das erste Ersatzmitglied hat einen Übernahmeanspruch, wenn es an 20 % der Sitzungen (des PR, weil JAV hat in diesem Fall ja keine Sitzungen!) teilgenommen hat (Urteil des BVerwG aus dem Jahr 1990, wenn du es brauchst, kann ich dir die Fundstelle raussuchen). Es gibt ein noch älteres Urteil des Bundesarbeitsgericht, wonach sogar schon eine Sitzung ausgereicht hat, um den Anspruch zu begründen, aber darauf würde ich mich keinesfalls verlassen, zumal solche Streitigkeiten im Normalfall nicht vor dem Arbeitsgericht landen!


    3er-JAV im öD: der stellv. Vorsitzende wäre in diesem Fall zweifelsfrei ordentliches Mitglied (sonst könnte er nicht in diese Funktion gewählt werden!!!) und hätte damit einen direkten Übernahmeanspruch, wenn eine entsprechende (seiner qualifikation entsprechende) Stelle im Stellenplan vorhanden wäre und er nicht um mehr als eine volle Note schlechter besteht, als der schlechteste, der ansonsten übernommen werden soll (diese Einschränkung würde bei dem 1. Fall natürlich auch gelten!). Hierzu gibt es eine ständige gleichlautende Rechtsprechung auf allen "Ebenen"

  • kannst du dich noch an die letzte Wahl erinnern?
    wenn ihr eine Persönlichkeitswahl hattet entspricht die Anzahl der maximal abzugebenden Stimmen der Anzahl der zu wählenden Mitglieder in der JAV!!! Im Zweifelsfall wird dir das aber dein Personalrat sagen können...

  • Moin,


    danke du hast mir schon mal weitergeholfen.


    Wir sind eine 3er-JAV, nachdem ich mich heute Morgen erkundigt habe kann ich das mit Sicherheit sagen.


    Nach HPVG §54 "Diese besteht in Dienststellen mit 11 bis 50 der vorgenannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern"


    Bei der Wahl waren es 13 Wahlberechtigte die jeweils drei Stimmen hatten.


    Könntest du mir noch einen Gesetzestext ...§ etc. nennen. Wo ich das nachlesen kann und dann auch belegen kann. Hab den TVöD hier vor mir liegen, aber pff ? ich find da nix vernünftiges.

  • es muss in deinem Landespersonalvertretungsgesetz einen § geben, der inhaltlich dem § 9 BPersVG entspricht, ansonsten wäre es aber auch nicht völlig falsch, diesen als Grundlage zu nehmen!


    Alles weitere ergibt sich aus der Rechtsprechung...

  • Hallo!


    @Apoc: Falls Du in NRW wohnst, gibt es keinen § im LPVG ;) Den habe ich mit dem PR-Vorsitzenden auch schon verzweifelt gesucht. Also gilt hier das BPersVG!


    Aber jetzt noch mal eine Frage zu dem, was ConAirchen geschrieben hat. Ich werde dieses Jahr mit der Ausbildung fertig und es ist das erste mal, dass nicht alle Azubis übernommen werden können. Zum Glück bin ich in der JAV und habe auch schon mein Schreiben vom Personalamt bekommen, dass ich bei Bestehen der Abschlussprüfung unbefristet übernommen werde. Gilt da auch
    "hätte damit einen direkten Übernahmeanspruch, wenn eine entsprechende (seiner qualifikation entsprechende) Stelle im Stellenplan vorhanden wäre und er nicht um mehr als eine volle Note schlechter besteht, als der schlechteste, der ansonsten übernommen werden soll "
    dieser Passus? Also wir sind zu viert bzw zu acht und wenn alle mit einer 2 bestehen und ich mit einer 4, werde ich doch nicht mehr übernommen? Oder auch schon bei einer 3? Davon habe ich noch nie etwas gehört, kann man das irgendwo nachlesen?


    Und dann habe ich da noch eine Frage:
    Im Betriebsverfassungsgesetz steht, dass man Anspruch auf eine Vollzeitstelle hat, davon steht im BPersVg nichts! Irgendwo im Inet habe ich gelsesen, dass es 2 Unterschiede zwischen BetrVG und BPersVG gibt und das mit der Vollzeitstelle gehörte da nicht zu. Aber es steht da nunmal auch nicht drin. Kann mir da jemand weiterhelfen?


    Vielen Dank!
    Kathrin

  • Zitat von "Kathrin.a"


    @Apoc: Falls Du in NRW wohnst, gibt es keinen § im LPVG ;) Den habe ich mit dem PR-Vorsitzenden auch schon verzweifelt gesucht. Also gilt hier das BPersVG!


    dann musst du § 9 i.V.m. § 107 S. 2 BPersVG zitieren, hierüber gilt dieser auch unmittelbar für die Länder!


    Zitat von "Kathrin.a"


    Aber jetzt noch mal eine Frage zu dem, was ConAirchen geschrieben hat. Ich werde dieses Jahr mit der Ausbildung fertig und es ist das erste mal, dass nicht alle Azubis übernommen werden können. Zum Glück bin ich in der JAV und habe auch schon mein Schreiben vom Personalamt bekommen, dass ich bei Bestehen der Abschlussprüfung unbefristet übernommen werde.


    für mich klingt das, als hättest du diese Zusage unabhängig von deiner JAV-Tätigkeit und deinem Prüfungsergebnis bekommen und damit gibt es für dich natürlich keine Einschränkung!


    Zitat von "Kathrin.a"


    Gilt da auch
    "hätte damit einen direkten Übernahmeanspruch, wenn eine entsprechende (seiner qualifikation entsprechende) Stelle im Stellenplan vorhanden wäre und er nicht um mehr als eine volle Note schlechter besteht, als der schlechteste, der ansonsten übernommen werden soll "
    dieser Passus? Also wir sind zu viert bzw zu acht und wenn alle mit einer 2 bestehen und ich mit einer 4, werde ich doch nicht mehr übernommen? Oder auch schon bei einer 3? Davon habe ich noch nie etwas gehört, kann man das irgendwo nachlesen?


    das gilt nur, wenn nicht alle übernommen werden und der AG beabsichtigt, den JAVi nicht zu übernehmen. Z.B. wenn bei euch nur 2 übernommen würden und du aufgrund deiner Leistungen nicht dazu gehören sollst. Du stellst dann deinen Antrag und somit muss entschieden werden, ob du oder der zweitbeste Azubi übernommen werden soll und da fände dann halt die o.g. Regelung Anwendung.
    Da ich gerade Urlaub habe, kann ich nicht im Kommentar nachlesen, aber Urteile wären z.B. diese:
    - BVerwG, Beschluss vom 17. 5. 2000 - 6 P 9. 99; OVG Greifswald; VG Greifswald (Lexetius.com/2000,1332 [2000/10/1409])
    - BVerwG, Beschluss vom 9. 9. 1999 - 6 P 4. 98; OVG Schleswig; VG Schleswig (Lexetius.com/1999,464 [2000/10/1104])



    Zitat von "Kathrin.a"


    Und dann habe ich da noch eine Frage:
    Im Betriebsverfassungsgesetz steht, dass man Anspruch auf eine Vollzeitstelle hat, davon steht im BPersVg nichts! Irgendwo im Inet habe ich gelsesen, dass es 2 Unterschiede zwischen BetrVG und BPersVG gibt und das mit der Vollzeitstelle gehörte da nicht zu. Aber es steht da nunmal auch nicht drin. Kann mir da jemand weiterhelfen?


    nein, es ist unstrittig, dass du Anspruch auf eine Vollzeitstelle hast!!!

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