Musterung einer JAV

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  • Liebe JAV´s,

    ich habe Fragen bezueglich der Musterung sowie Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung (EUF) und hoffe ihr koennt mir weiterhelfen.

    Am 01.08.2000 begann ich meine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei einer Gemeindeverwaltung.

    Am 24.07.2003 erhielt ich mit Bestehen der Abschlusspruefung einen Zeitvertrag bis zum 31.07.2004

    Am 03.11.2003 wurde ich zur Jugend- und Auszubildendenvertretung der Gemeindeverwaltung gewaehlt. Da es sich hier um eine einkoepfige JAV handelt, bin ich gleichzeitig Vorsitzender der JAV.

    Am 07.11.2003 erhielt ich die Vorladung zur Musterung sowie Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung (EUF) beim Kreiswehrersatzamt im Dezember 2003.

    Nun meine Fragen:
    1. Muss ich an der Musterung sowie Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung teilnehmen?
    2. Wann und wie muss ich eine Zurueckstellung (JAV) beim Kreiswehrersatzamt beantragen?
    3. Wann und wie muss ich die Bitte um Heranziehung erst nach Ablauf des befristeten Ablauf des befristeten Arbeitsverhaeltnisses beantragen?
    4. Bin ich jetzt nicht doppelt geschuetzt und kann eigentlich durch die Hoechstaltersgrenze von 23 Jahren nicht mehr zum Wehrdienst herangezogen werden?

    Ich hoffe ihr koennt mir weiterhelfen.
    Clubrotator

  • Hi Daniela!
    Ich glaube, da muss ich dir wiedersprechen, denn Jugend- und Auszubildendenvertreter werden waehrend Ihrer ersten Amtszeit (2 Jahre) nicht einberufen.
    Dies ist in der ,,Verfahrensanweisung Wehrersatzwesen", Kapitel VIII
    festgelegt. Sie muessen jedoch einen entsprechenden Antrag auf Zurueckstellung an das zustaendige Kreiswehrersatzamt richten.


    Weiterhin wuerde, wer ein befristetes Arbeitsverhaeltnis angetreten hat und zur Bundeswehr einberufen wird, seine Arbeitsstelle verlieren.
    Ver.di, die Arbeitgeberverbaende und das Bundesverteidigungsministerium haben deshalb eine gemeinsame Empfehlung an die Kreiswehrersatzaemter ausgesprochen, einer Bitte auf eine spaetere Einberufung zu entsprechen.
    Eine solche ,,Bitte um Heranziehung erst nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhaeltnisses" muss schriftlich und rechtzeitig vor der Einberufung geschehen.
    Die Kreiswehrersatzaemter haben die Auflage, solche Bitten ,,wohlwollend zu pruefen". Auch wenn diesen ,,Bitten" in der Regel nachgekommen wird, besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine spaetere Einberufung.


    Gruss, Clubrotator

  • *g* Ja, das hast du ja auch auf http://www.jav-forum.de geschrieben. ;)


    Wie auch immer... Du scheinst wesentlich besser über dieses Thema Bescheid zu wissen als wir hier ... vielleicht kannst Du ja auch den Rest Deiner Fragen selbst klären. Ach was... da bin ich mir sicher. :)


    Ich jedenfalls weiß keine Antwort auf Deine Fragen, sorry. :)


    Viele Grüße, Daniela

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