Beiträge von stelko

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    Hallo Ralf,


    an die Verhinderung sind hohe Anforderungen zu stellen. Allein die Tatsache, dass innerhalb der jeweilgen Betriebststätten Termindurck herrscht, führt nicht dazu dass man "einach" die Teilnahme an der Betriebsratssitzzung "sausen" lassen kann. Zum einem ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf eine Organisation hinzuarbeiten, die es allen Mitgliedern ermöghlicht, ihre Tätigkeit als BR wahrnehmen als auch vorbereiten zu können. Andererseits ist das Mitglied selbst verpflichtet, demn Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich nach dem Aurftreten des Verhinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen, damit dieser sodann in der Lage ist, rechtzeitig Ersatzmitglieder laden zu können.


    Aber erst einmal frohe Ostern wünscht,


    Sascha :)

    Hallo J.W.,


    solange im Kündgungsschuitzprozess keine Entscheidung ergangen ist, ist die betroffene Mitarbeiter gehindert, die betriebsratliche Arbeit zu erledigen. Für diesen Zeitraum ist ein Ersatzmitglied zu laden. Stelle sich heraus, dass der Mitarbeiter den Prozess verloren hat, rückt das Ersatzmitglied in Betriebsratsmitgliedschaft nach. Gewinnt der den Prozess, ist er im Falle seiner Weiterbeschäftigung Betriebsratsmitglied.

    Hallo,


    in unserem Unternehmen ist eine Leiharbeitnehmerin seit über einem halben Jahr beschäftigt. Da es für sie aussichtslos erscheint, dass sich dieses Verhältnis jemals in eine Festanstellung umwandeln wird, möchste sie sich jetzt bei anderen Unternehmen vorstellen und würde gerne ein Zwischenzeugnis erhalten. Unser Abteilungsleiter ist nicht bereit, das Zeugnis zu formulieren. Im ZUge von Perosnalreduzierungen habe er generell zu wenig Zeit. Solche zusätzlichen Belastungen wären ihm nicht zumutbar.


    Kann man der Frau helfen ? Rechtlich gesehen müsste sie sich an ihre Zeitartbeitsfirma wenden. Dort wird man aber sicherlich nicht in der Lage sein, ein detailliertes, postives Zeugnis für sie zu erstellen, da hierfür die erforderlichen Informationen fehlen.


    Weiterhin ist fraglich, ob sie ein Zwischenzeugnis tatsächlich beanspruchen kann, da der Wortlaut des § 630 BGB als auch 109 GewO ausdrücklich von der Zeugnispflicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses spricht.


    Hat jemand schon mit einem ähnlichen Fall zu tun gehabt ?

    Hallo,


    besteht eigentlich die Möglichkeit, umzugsbedingt eine Freistellung von der Arbeit zu bekommen ? Im konkreten Fall soll der Umzug stattfinden um den nicht geringfügigen Weg zu Arbeit zu verringern.


    Gruß,


    Sascha

    Hallo,


    anzumerken ist noch, dass es eigentlich nicht dem BRmitglied anzulasten ist. Vielmehr ist es, wie Rhitz bereits dagte, Angelegenheit des Arbeitgebers, die Perosnalplanung so vorzunehmen, dass es nicht zu Kollisionen mit der Sitzung des BR kommt.


    Viele Grüße,


    Sascha

    Hallo Merlin10,


    die Verantwortung lastet in Deinem Fall nicht allein auf Deinen Schultern. Denn der Schichtbetrieb allein reicht als Hinderungsgrund im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nicht aus. Vielmehr ist es Sache des Arbeitsgebers, den Schichtbetrieb so zu organisieren, dass eine Arbeit des BR eben ohne diese Hinderniss stattfinden kann. Ansonsten wäre der Arbeitsgber ja eventuell in der Lage, Beschlussergebnisse dadurch zu steuern, dass er unliebsame Mitgleider genau in den Schichten arbeiten lässt, in denen die Sitzung stattfindet.


    Was die beiden Ersatzmitglieder anbelangt: Sie müssen geladen werden, wenn sie von Gesetzes wegen aufgrund der erhaltenen Stimmen dafür vorgesehen sind. Wenn stattdessen andere Ersatzmitglieder teilnehmen würden, kämen die Beschlüsse unwirksam zustande. Sie sind zur Teilnahme verpflichtet. Einen Anspruch auf entsprechende gegenteilige Erklräungen hat man nicht, soweit ich weiß.


    Ich würde eine normale Ladung vorbereiten. Wenn man sie mit den Gerüchten konfrontiert, ist meiner Meinung nach die Gefahr zu groß, dass man sich persönlich den Vorwürfen der Voreingeganommenheit oder der indirekten Nahelegung, das Amt niederzulegen, ausgesetzt sieht.

    Hallo P.Brink,


    grundsätzlich ist eine Abbedingung des Vergütungsanspruches möglich, was idR. aus dem Wortlaut des § 619 BGB heraus geschlossen wird.. Dies ist sowhl individualarbeitsvertraglich als auch im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen denkbar, wobei der Nachteil der daraus entstehenden Folgen sowohl zulasten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers gehen kann.
    Sollte es sich um eine Klausel handeln, die Unklarheiten offenlässt, muss derjenige, der diese Klausel geschaffen hat, die daraus entstehenden Nachteile, die sich im konkreten Fall ergeben, gegen sich gelten lassen. Damit genau dies nicht passiert, werden oft keine schlichten Abbedingungsabreden, sondern vielmehr Konkretisierungen des Vergütungsanspruches vorgenommen. Darin wird vereinbart, in welchen Fällen genau ein Vergütungsanspruch nicht entstehen soll.


    Das BAG tendiert in seinen Urteilen zu diesem Aspekt auch in Richtung der Abdingbarkeit, wobei auch Ausnahmen möglich sind. Dabei wird relevant, zu welcher Grund in concreto zur Debatte steht und ob tatsächlich ein Verhinderungsgrund i.S.d. § 616 BGB vorhanden war, was z.B. bei Gleitarbeitsmodellen durchaus nicht der Fall sein kann.


    Was bei Dir genau Fakt ist, wird sich wahrscheinlich nur im Rahmen einer umfassenden Lektüre erschließen lassen

    Hallo Lorenz,


    bei gekündigten Arbeitsverhältnissen muss man differenzieren:


    Fällt der Arbeitsplatz tatsächlich weg, dürfen die gekündigten Arbeitsverhältnisse nicht mitgezählt werden.


    Wenn längerfristig aber geplant ist, anstelle dieser Personen, z.B. durch Maßnahmen innerhalb einer Umstrukturierung, neue Stellen zu besetzen, kann es erforderlich sein, dass die Arbeitnehmer sehr wohl bei der Zählung zu berücksichtigen sind. Letztlich ist eine Prognose vorzunehmen, inweit es wahrscheinlich ist, dass es sich bei der Reduzierung des Arbeitsaufkommens lediglich um einen kurzzeitigen Zustand handelt. Wann dies genau der Fall ist, unter Zuhilfenahme von Beratung ermittelt werden.

    Hallo Carsten,


    ist Dir bekannt, inwieweit die Schwerbehindertenvertretung eigenständig sein muss ? Kann diese Funktion nicht "einfach" auch zusätzlich durch den Betriebsrat mit übernommen werden ?

    Guten Abend,


    ich habe gestern eine Anfrage zum Ablauf der Briefwahl erhalten.


    Ein im Außendienst tätiger Kollege möchte die Möglichkeit der Briefwahl für sich in Anspruch nehmen. Dies sei für ihn zum einen weniger aufwendig, zum anderen habe er sodann eine Sendebestätigung in der Hand, die ihm im Gegensatz zum postalen Einschreiben keine weiteren Kosten verursacht, meint er.


    Ich persönlich habe mit dieser Sichtweise einige Probleme. In Zusammenhangmit § 14 BetrVG wird ja verlangt, dass die Wahl geheim abzulaufen habe. Zwar ist es nicht so, dass das eingehende Fax erst durch das gesamte Unternehmen wandern würde, bevor es zu den Wahlunerlagen kommt. Andererseits ist mir bei anderen Wahlen, bei denen ebenfalls die Stimmabgabe per Briefwahl zulässig ist, eine vergleichbare Handhabung bekannt. Wäre die Stimme wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften des BetrVG oder der WO ungültig abgegeben worden ?


    Hat jemand sich auch schon einmal mit dieser Frage auseinandersetzen müssen ?

    Hallo Lorenz,


    uns wurde dieser Aspekt folgendermaßen erklärt.


    Wenn ein Leiharbeitnehmer länger als drei Monate in dem Unternehmen tätig ist, ist er wahlberechtigt. Er zählt jeodch nicht als Arbeitnehmer. Soll heißen: Bei der Mitarbeiterzahl, anhand derer die Größe des BR festgelegt wird, darf der Leiharbeitnehmer nicht berücksichtigt bzw. mitgezählt werden.


    Mfg