Beiträge von Sybille Wasmund (Moderatorin)

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    Hallo P.Brink,
    soweit ich weiß ist es in der tat so, dass der alte Betriebsrat dann für diese Überbrückungszeit im Amt bleibt...


    Hallo Zusammen,
    diese Frage ist in der Tat strittig.
    Die wohl herrschende Meinung lehnt die Ansicht, dass der alte Betriebsrat so lange noch im Amt bleibt, bis der neue Betriebsrat gewählt ist, ab.
    So Fitting-Kommentar zu § 21 BetrVG in Randnummer 19, auch im Däubler-Kommentar zu § 21 BetrVG in Randnummer 17 wird davon ausgegangen, dass dies die herschende Meinung ist.
    Im Fitting-Kommentar zu § 21 BetrVG in Randnummer 19 heißt es dazu:
    "Die Amtszeit des Betriebsrats endet unabhänig davon, ob im Zeitpunkt ihres Ablaufs bereits ein neuer Betriebsrat gewählt ist." Fitting verweist auf GK-Kreutz Rn 24; DKK-Buschmann Rn 17; HSWGN Rn 13; eine andere Ansicht vertritt Richardi/ Thüsing Rn 13 sofern der neue Betriebsrat noch nicht gewählt sei; in diesem Fall soll die Amtszeit erst mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats, spätestens am 31.05. des maßgebenden Wahljahres enden.
    Viele Grüße, Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Hallo J.W.,
    eine Freistellung können Auszubildende dann bekommen, wenn sie nach dem Abschluss der Berufsausbildung nicht übernommen werden und auf Stellensuche sind. Zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgespräches muss der Ausbildungsbetrieb den Azubi in diesem Fall freistellen. Dies ist in §629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
    Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Stellungssuche, wenn das Beschäftigungsverhältnis gekündigt wurde (ebenfalls § 629 BGB). Hierbei spielt es keine Rolle, wer die Kündigung ausgesprochen hat.


    Allerdings spricht diese Vorschrift pauschal nur von "Freistellung zur Stellungssuche", ohne die Dauer dieses Anspruchs zu regeln. Dies mag ein Grund dafür sein, dass der bisherige allgemeine Freistellungsanspruch nach § 629 BGB in der Praxis von den Arbeitnehmern kaum geltend gemacht wird. Dementsprechend gibt es in der arbeitsrechtlichen Literatur auch keine klaren Aussagen dazu, welche Freistellungszeiträume im einzelnen angemessen sind.


    Außerdem gewährt § 629 BGB dem Arbeitnehmer nur einen Freistellungsanspruch zur Vorstellung bei anderen Arbeitgebern. Einen weitergehenden Anspruch auf bezahlte Arbeitsreistellung, etwa zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, sieht das geltende Recht nicht vor.


    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Hallo Dienstag,


    Deine Kollegen müssen in ihrer Muttersprache auf den Verlauf und die Besonderheiten der Wahl hingewiesen werden. Dies kannst Du § 2 V WO entnehmen. Wenn die Übersetzungen nicht aushängen.


    Interessante Ausführungen dazu findest Du auch hier: http://www.poko.de/content/dow…bsrats-Wahl_einstufig.pdf ;)


    Hallo Lorenz,
    ich konnte leider Deinem Link nicht folgen, habe aber die Stelle gefunden, die Du wohl meinst:
    http://www.poko.de/Betriebsrat…ter-Formulare-zur-BR-Wahl
    An dieser Stelle kann man sich den Zeitplan zum vereinfachten Wahlverfahren runterladen. Dort findet sich auch eine Ausführung zum Thema.


    Hallo Dienstag,
    im Fitting-Kommentar heißt es in Randnummer 12 zu § 2 WO: "Im Allgemeinen dürfte eine Übersetzung der Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstandes allerdings erforderlich sein (LAG Hamm, DB 73, 1403)
    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Hallo Dienstag,
    Im Sprecherausschussgesetz ist geregelt, wann ein Sprecherausschuss zu wählen ist.
    § 1 Errichtung von Sprecherausschüssen
    (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3
    des Betriebsverfassungsgesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
    gewählt.
    § 5 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
    (1) Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses finden alle vier Jahre in
    der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen
    Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einzuleiten.


    Sind die Wahlen zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, gegenseitig davon zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben, es folgt dann, wenn kein Einvernehmen hergestellt werden kann, das sogenannte Zuordnungeverfahren, § 18 a BetrVG.
    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Hallo Arbenra,
    gemäß § 40 Absatz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Im Fitting-Kommentar zum BetrVG, § 40 Randnummer 119 steht: " Zu den dem BR zur Verfügung zu stellenden sächlichen Mitteln gehört insbesondere die einschlägige Fachliteratur, die der BR zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Hierzu zählen zum einen die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte." (Anm.: zum Beispiel finden Sie diese in "dtv-Arbeitsgesetze". Jedem BR-Mitglied ist ein solcher Gesetzestext zur Verfügung zu stellen.
    "Jedem BR", so steht es in Randnummer 120 "ist stets ein aktueller Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz , das die Grundlage seiner gesamten Tätigkeit bildet, zu überlassen (BAG, 26.,03.1994, AP Nr. 43 zu § 40 betrVG 1972)". (Anm.: z.B. Fitting-Kommentar zum BetrVG, 25. Auflage 2010)


    Anm.: jedes Gremium erhät also einen aktuellen Kommentar, jedes Betriebsrats-Mitglied einen Gesetzestext!


    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Hallo Merlin 10,
    herzlich Willkommen im Forum! Und auf diesem Wege herzlichen Glückwunsch zu der Wahl in den Betriebsrat und zum Vorsitzenden :thumbup:
    Das Poko Institut bietet für neu gewählte Betriebsratsmitglieder eine Fülle von Schulungen an, auch für Betriebsratsvorsitzende. ;)


    Ich würde persönlich dazu raten zunächst eine Schulung zu besuchen, die eine Einführung in das BetrVG gibt, so zum Beispiel "Einführung in das BetrVG I":
    http://www.poko.de/content/adv…5D=&advs%5BWebcode%5D=150
    oder "BetrVG Kompakt I":
    http://www.poko.de/content/adv…5D=&advs%5BWebcode%5D=154
    Daneben ist sicherlich auch eine Schulung sinnvoll, die sich mit den Rechten, Pflichten und Aufgaben des Vorsitzenden befasst, z.B. "Fit für den BR-Vositz I":
    http://www.poko.de/content/adv…5D=&advs%5BWebcode%5D=201


    Aber wie wäre es sonst mit einer persönlichen Beratung? Rufen Sie doch einfach bei Pokos Seminarberatungshotline an: 0251-13501350


    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Hallo Hanna,
    wenn ich das richtig verstanden habe, so habt Ihr der GL eine Frist gesetzt, bis zu dem Sie über Euren Kostenübernahmeantrag für eine Schulung des Wahlvorstandes entscheiden sollte. Diese Frist ist nun verstrichen. Wann soll es denn mit der Schulung losgehen? Sollen alle Mitglieder geschult werden? Wann soll die Wahl stattfinden? Wie viel Zeit ist noch?


    Grundsätzlich würde ich noch mal nachfragen, woran es liegt, dass die Klärung der Kostenübernahme so lange dauert.


    Wenn Ihr einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habt, so hat 3eck recht: Schulungskosten gehören zu den Kosten der Wahl, § 20 III BetrVG. Im Fitting-Kommentar zum BetrVG, § 20, Randnummer 39 steht: " Im Allgemeinen ist jedenfalls jedem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, eine in der Regel kurzfristige Schulung zuzugestehen und der Arbeitgeber zur Tragung der Schulungskosten verpflichtet."
    Weiter heißt es da in Randnummer 42 zu der Frage, wie es weiter geht, wenn darüber gestritten wird:
    "Streitigkeiten über die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten sowie über die Notwendigkeit von Geschäftsbedürfnissen und sonstigem durch die Wahl bedingten Sachaufwand sind vom Arbeitgeber im Beschlussverfahren zu entscheiden (§§ 2 a, 80 ff. ArbGG)."
    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Hallo Arbenra,
    im Fitting-Kommentar zum BetrVG, § 40 Randnummer 53 steht: "Die vom Arbeitgeber zu tragenden Dienstreisekosten umfassen insbesondere die notwendigen Fahrtkosten sowie die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und eventuell notwendiger zusätzlicher Auslagen (z.B. Telefonate). Nicht zu erstatten sind die Kosten der persönlichen Lebensführung, wie z.B. Aufwendigungen für Getränke und Tabakwaren (BAG, 28.03.2007 - 7 ABR 33/06)"
    Interressant wäre auch zu erfahren, ob es eine Reisekostenrichtlinie im Betrieb gibt. Diese würde auch auf Schulungen für Betriebsräte Anwendung finden.
    Viele Grüße, Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Hallo Lorenz,
    die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind seit der Eingliederung des Schwerbehindertengesetzes in das SGB nun in SGB IX im Kapitel 5, §§ 93 ff. geregelt. Der Freistellungsanspruch für die Dauer einer Schulung ist nun in § 96 IV SGB IX geregelt, die Schulungskosten werden nach § 96 VIII SGB IX vom Arbeitgeber getragen.
    Übrigens ein kleiner Tipp: Viele Inhaltliche Fragen finden Sie in einem der einschlägigen Kommentare beantwortet, z.B. Dau, Düwell, SGB IX-Lehr- und Praxiskommentar oder unter http://www.poko.de/SBV ;)
    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Hallo,


    Im Fitting-Kommentar § 6 Randnummer 7 WO-BetrVG findet sich dazu folgendes:
    „Die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 6 Absatz 2 WO-BetrVG führt nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagliste, selbst dann nicht, wenn bei mehreren zu wählenden Betriebsratsmitgliedern eine Liste überhaupt nur eine Kandidatin oder einen Kandidaten enthält, so BAG 29.06.65, AP Nr. 11 zu § 13 BetrVG. Es ist in der WO allein der Aufforderung an eine die Gleichberechtigung von Mann und Frau gerecht werdende SpracheRechnung getragen worden (vgl. BT-Drucksache 838/01 Seite 27).“


    Viele Grüße, Sybille Wasmund