Beiträge von Fritz Celeste (Moderator)

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
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Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch

    Liebe JAV-ler,


    das Kündigungsverfahren eines Auszubildenden ist ein sehr wichtiges, bei dem es eine ganze Menge wichtiger Aspekte zu bedenken gibt von Arbeitgeberseite, ua die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Hier findet Ihr eine tolle hilfreiche Übersicht, die Euch hoffentlich ein paar wichtige Hilfestellungen geben kann, wenn es "hart auf hart" kommt:
    https://www.anwalt.de/rechtsti…denden-teil-i_082376.html


    Freundliche Grüße,
    Euer Fritz

    Guten Morgen, liebe Forumsmitglieder und -besucher!


    In unserem aktuellen Newsletter widmet sich meine Kollegin Kerstin Heinz (inspiriert durch eine Studie zu Stress im Job des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e. V.) dem Zusammenhang von Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnis und Stress im Berufsalltag. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass zum Einen Stress oft vermieden bzw reduziert werden kann durch ein Einhergehen von Arbeitsanforderungen mit einem diesen entsprechendes Maß an Entscheidungsbefugnis, Bezahlung und beruflichen Entwicklungschancen. Zum anderen, dass die Mitarbeiter, die eigenverantwortlich zeitlich flexibel arbeiten (können), vielfach mehr Überstunden machen.
    Da Studien selbstverständlich immer nur ein generalisierendes Bild wiedergeben können, fragen wir uns, wie das bei unseren Forumsmitgliedern im Einzelfall aussieht: Decken sich die Ergebnisse mit Ihren Erfahrungen? Haben Sie vollkommen Entgegenstehendes erfahren?


    Zu dem Thema Spannungsfeld Arbeitszeit bieten wir vom 7.-8. Juni 2016 in Hamburg auch ein Symposium an, um aktuelle praktische und rechtliche Entwicklungen rund ums Thema zu beleuchten. Haben Sie möglicherweise Wünsche hinsichtlich bestimmter Aspekte, die wir ansprechen sollten?


    Lassen Sie es uns wissen! Wir freuen uns auf eine lebhafte Diskussion.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Guten Morgen, liebe Kolleginnen und Kollegen!


    Ich hoffe, Sie haben es sich über die Feiertage gut gehen lassen. Die eine und der andere haben sicherlich noch ein paar Tage Urlaub, was gibt es da Spannenderes, als mit anderen Foristen zu diskutieren?
    Unser geschätzter Mitarbeiter Christian Oberwetter, seines Zeichens Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat uns in einem Artikel für den nächste Woche erscheinenden neuen Newsletter Problematiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Kommunikationsmitteln des Arbeitgebers veranschaulicht, nun würde uns interessieren, wie es bei Ihnen im betrieb geregelt ist und ob es diesbezüglich schon einmal zu Streit kam. Sollte dem so sein, zu welcher Einigung kamen AG und der/die betroffene MitarbeiterIn? Oder haben Sie derzeit eine Meinungsverschiedenheit im betrieb und möchten Sie die Kollegen hier um Rat fragen?
    Wir finden, das ist ein spannendes Thema und freuen uns auf Ihre beiträge!


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Liebe Foristinnen und Foristen,


    wir, das Poko-Team, wünschen Ihnen allen ein schönes und erholsames Osterfest!
    Nutzen Sie die Feiertage, um Zeit mit Ihren Familien und Freunden zu verbringen, zu entspannen und Kraft zu tanken für kommende Projekte.


    Österliche Grüße,
    F.Celeste

    Guten Morgen, liebe Foristinnen und Foristen!


    Frau Dr. A. Jochmann-Döll, Wissenschaftlerin und Expertin für Entgeltgleichheit, weist in unserem neuen Newsletter auf die trügerische Scheinsicherheit einiger Betriebsräte hin, dass formal die gleichen Positionen in ihrem Betrieb gleich entgolten würden und überdies der Tarifvertrag angewendet. Nur: Gilt die Entgeltgleichheit im Betrieb denn auch für gleichwertige Arbeit? Und wie steht es mit der mittelbaren Diskriminierung?
    Bei diesem Thema herrscht aus offensichtlichen Gründen viel Unsicherheit, darüber möchten wir mit Ihnen darüber diskutieren: Sind Sie sich unklar, ob in Ihrem Betrieb ein Fall von faktisch gleichwertiger Arbeit vorliegt? Dann immer her damit! Oder befürchten Sie, es könnte bei Kollegen oder gar Ihnen selbst ein Fall mittelbarer Diskriminierung vorliegen? Vielleicht haben andere Foristinnen oder Foristen wertvolle Erfahrungen und können bei der Beantwortung Ihrer Fragen helfen.
    Wir freuen und wie immer auf eine lebhafte Diskussion!


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste,

    Liebes Forum,


    hier ein weiteres Urteil des LAG München, das Ihnen möglicherweise bei Ihrer Arbeit hilfreich sein könnte:
    " Arbeitgeber dürfen Mini-Jobber nicht ohne Weiteres von einer betrieblichen Altersversorgung ausschließen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts München (LAG) hervor. Demnach verstößt zumindest eine Vereinbarung, die die Anwartschaft an "eine mehr als geringfügige Beschäftigung" koppelt, gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Arbeitgeber müsse die betroffene Mitarbeiterin daher nachmelden (Az.: 10 Sa 544/15). "
    Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13.01.2016 (Az.: 10 Sa 544/15).


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Guten Morgen, verehrtes Forum!


    Folgendes Urteil des LAG Düsseldorf dürfte für manche Foristin und manchen Foristen durchaus relevant sein:


    BetrVG §§ 1, 3, 4, 19; WO §§ 2, 22
    "1. Die Arbeitnehmer eines selbstständigen Betriebsteils können gemäß § 4 I 2 BetrVG mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. Fehler bei dieser Wahl, die das Abstimmungsergebnis beeinflussen und sich auf die Betriebsratswahl auswirken, führen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.


    2. Wenn acht Mitarbeiter des selbstständigen Betriebsteils anlässlich des wöchentlichen Frühstücks mündlich einstimmig die Entscheidung treffen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen, genügt dies für § 4 I 2 BetrVG. Weder ist eine förmliche Betriebsversammlung notwendig, noch muss die Abstimmung geheim erfolgen.


    3. Wird die formlose Abstimmung nur von einem Mitarbeiter initiiert, genügt es für § 4 I 2 Halbs. 2 BetrVG i.V.m. § 3 III 2 BetrVG (Veranlassung der Abstimmung von drei Arbeitnehmern), wenn sich die anderen sieben Arbeitnehmer des selbstständigen Betriebsteils die Initiative zu eigen machen, weil sie an dem formlosen Abstimmungsprozess anlässlich des wöchentlichen Frühstücks teilnehmen.


    4. Auch für eine formlose Abstimmung gemäß § 4 I 2 BetrVG ist es erforderlich, dass von dieser alle Wahlberechtigten rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Ist dies im Hinblick auf eine studentische Aushilfskraft unterblieben und hat sie nicht an der Abstimmung teilgenommen, führt dies nicht zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl, wenn sich dies nicht auf das Ergebnis der formlosen Abstimmung auswirkt, weil die übrigen acht Arbeitnehmer des selbstständigen Betriebsteils einstimmig die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs beschlossen haben.


    5. Die Frage, keinen Betriebsrat zu wählen, muss nicht zur Abstimmung gestellt werden, weil § 4 I 2 BetrVG nur die Abstimmung zu der Frage vorsieht, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. " (Leitsätze des Gerichts)


    LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 - 12 TaBV 67/14, BeckRS 2016, 65718


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Liebes Forum,


    um ein aktuelles Urteil des LAG Brandenburg vom Januar ist in den letzten Tagen viel berichtet worden. Hier für all diejenigen, die es bisher überlesen haben, eine Zusammenfassung:


    "Wer zu viel surft, verliert den Job. Arbeitgeber dürfen nun sogar den Browserverlauf der Mitarbeiter prüfen – ohne deren Zustimmung. Der so ermittelte Browserverlauf darf auch vor Gericht in einem Kündigungsschutzverfahren verwertet werden – so das LAG Berlin-Brandenburg.


    Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen; Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer ausnahmsweise während der Arbeitspausen gestattet. Es lagen Hinweise vor, dass der Arbeitnehmer den Internetzugang in erheblichem Maße privat genutzt hatte. In Folge wertete der Arbeitgeber u.a. den Browserverlauf des Dienstrechners aus.
    Kündigung wegen exzessiver Privatnutzung des Internet


    Der Arbeitnehmer wurde zu dieser Maßnahme nicht befragt. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Zur Begründung führte er an, der Arbeitnehmer habe den Internetzugang für insgesamt ca. fünf Tage in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen privat genutzt.
    Gericht bestätigt fristlose Kündigung


    Das LAG Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor.
    Kein Beweisverwertungsverbot für Internetdaten


    Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube.


    Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Revision an das BAG zugelassen.


    Quelle:
    LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016
    Aktenzeichen 5 Ca 667/15" (juris)


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Seien Sie gegrüßt, verehrte Forumsmitglieder!


    Wer zuvor bereits den Eindruck hatte, dass zum Themenkomplex Prävention und Gesundheitsmanagement die Teilnahme an Fernunterrichtsangeboten gestiegen sei, der darf sich nun durch eine jüngst veröffentlichte Studie des Forum DistancE-Learning, der Fachverband für Fernlernen und Lernmedien e. V. bestätigt fühlen: Die Statistik belegt, dass im Jahr 2014 insgesamt 423.123 Deutsche eine (Weiter-) Bildungsveranstaltung besuchten.
    Da wir davon ausgehen, dass sicherlich auch unter vielen Betriebsrätinnen und Betriebsräten Interesse besteht, bieten wir vom 16.03.2016 - 18.03.2016 das Seminar 'Aktive Zukunftssicherung durch betriebliche Bildung' an, zu dem wir Sie herzlich einladen möchten. Alle wichtigen Informationen finden Sie, wen Sie oben rechts auf die blaue Blase klicken.


    Wir freuen uns auf Sie!


    Freundliche Grüße,
    F. Celeste

    Hallo, liebe Foristinnen und Foristen!


    Zunächst einmal hoffen wir, dass Sie alle gut ins neue Jahr gekommen sind und dass sich alle Ihre guten Vorsätze in die Tat umsetzen lassen!
    Auch in 2016 möchten wir mit Ihnen diskutieren. Der Dipl.-Pädagoge, Trainer und Berater Reinhard Greim hat sich in unserem aktuellen Newsletter zum einen mit der Frage beschäftigt, was sich Mitarbeiter von Führungskräften wünschen, und zum anderen, ob dieselben Kompetenzen nicht auch von einem Betriebsratvorsitzenden wenn nicht erwartet, dann zumindest wünschenswert wären.
    Wie sehen Sie das? Denken Sie, dass die/der Betreiebsratsvorsitzende über dieselben Fähigkeiten verfügen sollte oder wünschen Sie sich möglicherweise ganz andere? Spricht etwas gegen eine generelle Vergleichbarkeit, wie Sie Kollege Greim vertritt, und wenn ja, warum?
    Wir sind -wie immer- sehr gespannt!


    Neujahrliche Grüße,
    F.Celeste

    Guten Abend, verehrtes Forum!


    Die Kolleginnen und Kollegen von CMS Deutschland haben auf ihrem Blog eine sehr interessante Liste an Informationen rund um die Ausrichtung und (Nicht-)Teilnahme an Weihnachtsfeiern zusammengestellt. Sie ist hier zu finden und könnte Aufschluss hinsichtlich der einen oder anderen Frage geben: http://www.cmshs-bloggt.de/arb…feier-rechtliche-aspekte/


    Weihnachtliche Grüße,
    F.Celeste

    Guten Morgen, liebes Forum!


    Der Begriff ist derzeit erst noch in wenigen, bald aber wohl in so ziemlich aller Munde: Industrie 4.0, gerne auch in Form ihrer Zwillingsgeschwister Arbeit 4.0, Fabrik 4.0, Arbeitsplatz 4.0, Wirtschaft 4.0, Generation 4.0 usw. (Wir sind selbstverständlich am Puls der Zeit und haben uns im aktuellen Newsletter ebenfalls mit dieser Entwicklung befasst) Wie bei jedem neuen Thema stellen sich selbstverständlich auch hier viele Fragen, darunter einige juristische und den Betriebsrat betreffende, denn die Organisationsentwicklung wird nicht auf die digitalisierten Wertschöpfungsketten beschränkt bleiben. Stichwort: Datenaustausch, um nur eines zu nennen.
    Nun hat auch der Bundestag die mit der 4.0-Industrialisierung einhergehende mögliche Reformbedürftigkeit erkannt und sich am 30.9.2015 im Ausschuss 'Digitale Agenda' mit der Thematik beschäftigt. Es wurden Anmahnungen laut, das derzeit geltende Arbeitszeitgesetz werde der neuen Situation nicht gerecht und auch Arbeitnehmer wünschten sich hier Flexibilisierungen. Diese blieben nicht inhaltlich widersprochen und auf die Möglichkeit "ausbeuterischer Tendenzen" sowie einer Gefahr der Überlastung durch die ständige Erreichbarkeit hingewiesen.
    Was denken Sie: Benötigen wir Reformen, um der neuen und kommenden Situation gerecht zu werden? Gibt es in Ihrem Betrieb bereits Einschränkungen des Machbaren aufgrund der aktuellen Gesetzeslage? Oder sehen Sie das Ganze kritisch und teilen die Ansicht, dass hier an etwas gerüttelt werden könnte, aus dem sich ein Gefahrenpotenzial ergibt?
    Wir freuen uns auf Ihre Meinungen, Fragen und sonstige Beiträge!


    Mit freundlichem Gruß,
    F.Celeste