Beiträge von Kniggej

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    Hallo,


    die Urteile hatte ich schon gefunden. Die Techtsprechung stammt aber aus Zeiten vor dem AGG. Die Regelungen des BetrVG sind meines erachtens nach aber einfach zu pauschal, um jetzt noch gültig sein zu können. Hier werden Wahlergebnisse lediglich aufgrund einer Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Geschlecht verschoben. Das jeweils andere Geschlecht wird demnach benachteiligt. Mir ist durchaus klar, was der Paragraph bezweckt, jedoch ist hier kein Sachgrund hineinformuliert worden. Und das macht die Sache so verzwickt. Der Grund ist allen klar. Er steht aber nirgendwo. Um dem halbwegs gerecht zu werden, müsste man streng genommen nach Geschlechtern getrennt wählen.


    Sinnvoll wäre es gewesen, den Sachgrund mit ins Gesetz zu schreiben und Grenzen zu ziehen. Bei uns macht die Regelung nämlich absolut keinen Sinn. Wir haben ca. 1350 Personen, davon 680 Frauen und 670 Männer. bei uns gab es in den letzten zwei Wahlen jeweils den Quotenmann. Glücklicherweise entsprach die Verteilung der Sinne dem Wahlergebnis.


    B.ruhigend schrieb, das man prüfen müsste, ob das AGG überhaupt Anwendung findet. Das wäre ein interessanter Ansatz. Aber ich muss auch sagen, das wenn ein Geschlecht bevorzugt wird, das andere immer benachteiligt wird. Und das AGG soll genau das verhindern.


    Viele Grüße
    Jens Knigge

    Hallo,


    ich weiß, das es Gründe für die Geschlechterquote gibt. Meiner Meinung nach ist das Gesetz aber schlecht gemacht, da es pauschal das Minderheitengeschlecht bevorzugt. Darf daher der § 15 BetrVG überhaupt noch angewandt werden? Er verstößt eindeutig gegen das AGG.


    Viele Grüße
    Jens Knigge