Beiträge von thkirsch

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    Hallo David, Hallo Daniela!!!


    Deine Aussage ist Falsch Daniela!!! Gem. § 60 Abs. 1 BetrVG Erichtung und Aufgabe der JAV:
    In Bertrieben mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden JAV´en gewählt.
    Dazu steht im Basiskommentar, ich zitiere: Für die Errictung der JAV wird nicht vorausgesetzt , dass in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht.


    Ihr könnt also eine JAV wahl beantragen.


    ein schönes Wochenende zusammen


    Gruß Seby

    Hallo Basti,


    es gibt eine Möglichkeit, dein GBR könnte jemanden aus der JAV als Auskunpftsperson oder als Gast einladen(gem. § 30 BetrVG). Der Nachteil wäre allerdings der JAVi hätte kein Stimmrecht. :roll:


    Gruß Seby

    Hallo ....


    Also ein paar Ideen zu deiner BV:


    1.) Ihr sollte festschreiben lassen, alle Azubis werden befristet auf ein halbes Jahr übernommen :!:


    2.) Azubis die ihre Prüfung mit 1, ... bestehen, bekommen ein Angebot auf ein unbefristetest Arbeitsverhältnis


    3.) Der AG hat rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor der Prüfung, dem Azubi das in 1 und 2 genannte Stellenangebot zu unterbreiten.


    4.) Die Einstellungen sollten nur auf vollwertige Arbeitsplätze sich beschränken - 100% Wochenarbeitszeit & 100% Lohn


    5.) Sollte eine Übernahme aus wirtschaftlicher sicht nicht möglich sein, ist es den Azubis 6 Monate vor Beendigung der Berufsausbildung mitzuteilen.


    :!: Auf den ersten Punkt solltest du auf jedenfall bestehen, denn erst nach dem man 6 Monate gearbeitet hat, ist es möglich Arbeitslosengeld zubeziehen!!!


    Gruß Seby

    Hallo Basti,


    schwierige Situation - aus dem Bauch heraus


    Die Teilnahme an den GBR Sitzungen wird nicht mehr möglcih sein, da das zuständige Grenium, die GJAV, aus der in den GBR entsendet wird nach § 72 Abs. 1 BetrVG aufgelöst wird.


    Gruß Seby

    Jo ich noch mal :D
    Muss doch noch mal auf das Problem Lagerarbeit zu sprechen kommen.
    § 6 Abs. 2 BBiG sagt aus:
    "Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind."
    Mit diesem Satz dürfte alles klar sein, oder??? :D


    § 99 Abs. 1 Ziffer 3 BBiG = Ordnungswidrigkeiten sagt aus:
    "Ordnungswidrig handelt, wer dem Auszubildenden Aufgaben überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dienen."
    daraus Folgt §99 Abs. 2 BBiG
    "... die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Ziffer 3 bis 7 können mir einer Geldbuse bis zu 5000? geahndet werden."


    Ich würde in der JAV den Beschluss fassen, in dem ich den AG auffordere, unverzüglich die Auszubildenden an einen Ort mit geeigneter Beschäftigung zuversetzen. Sollte er dieser Maßnahmen nicht nach kommen behalte ich mir rechtliche Schritte vor (gem. §99 BBiG).
    Rums - damit sollte das Thema erledigt sein :D


    Bis denne dann Seby

    Hallo ihr alle!!!
    Hallo Grubi!
    Finde ich ja echt genial das dein AG denkt das die Berichtshefte ihm gehören.
    Also in erster Linie ist das Berichtsheft als Dokument zu berwerten, das der Auszubildende zu führen hat und welches beweißt, was er/sie in der Ausbildung gelernt hat. Das BBiG sagt zur Eigentumsfrage leider nicht viel aus (habe nun auch keinen Basiskommentar dazu) jedoch steht im § 6 Abs. 1 Ziffer 4 BBiG das der AG die Azubis zum führen von Berichtsheften anzuhalten hat und diese auch zu kontrollieren hat. Aus der Formulierung würde ich schließen, dass das Berichtsheft den Azubis gehört.


    Gruß Seby

    Hallo Grubi!!!
    Ich habe heute gerade die Berichtshefte meiner Azubis kontrolliert.
    Wie habe ich das gemacht?
    In § 70 Abs.1 Ziffer 2 BetrVG steht: " Die Jugend und Auszubildenden Vertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
    ...darüber zu wachen, dass die zugunsten der in §60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;.........."
    Der 2.Abs. wurde schon von Daniel zitiert. Aus diesem Paragrafen (§70 BetrVG) geht das Überwachungsrecht bzw die Überwachungspflicht hervor, das heißt für die JAV - das sie die Berichtshefte zu kontrollieren HAT. Denn wie willst du sonst die Ausbildungsverordnung und Ausbildungspläne der jeweiligen Berufe auf ihre Einhaltung hin kotrollieren?
    Um deiner Überwachungspflicht nach zu kommen, brauchst du nicht den BR hinzuziehen sowie den Arbeitgeber nicht verständigen (es ist jedoch für eine weiterhin gute Zusammenarbeit klüger beides zu machen).
    Des Weiteren sind Berichtshefte nicht das Eigentum vom AG, sondern der Azubis. Will sagen wenn du die Berichtshefte kontrollieren willst, sind diese von den Azubis einzufordern.
    Das einfachste wird sein, eure JAV stellt nach §70 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG den Antrag an den BR bei der Kontrolle der Berichtshefte behilflich zu sein, falls es Probleme geben sollte.
    Noch eine Anmerkung: In unseren Berichtsheften ist auf jeder Seite (1Seite=1Woche) ein Unterschriftsfeld BR/JAV - das sagt doch schon alles aus, oder??? 8)
    Ich hoffe ich konnte dir weiter helfen.
    Gruß Seby