Beiträge von franz-josef

Hallo,

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    Hallo,

    Zitat von "ConAirchen"

    weil ich 10 Jahre Vorsitzende einer JAV war, in dieser Zeit und auch jetzt noch andere JAVen und Teamende in der JAV-Arbeit beraten habe und meine Diplomarbeit über das Thema Rechte & Pflichten der JAV und deren Durchsetzbarkeit (überwiegend nach NPersVG und BPersVG) geschrieben habe (benotet mit "sehr gut") und mir ist hierbei weder eine JAV noch ein Kommentar begegnet, der das Teilnahme-/Mitbestimmungsrecht in Frage stellt. Einige JAVen hatten lediglich Probleme an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, was aber mit einem kurzen Blick ins Gesetz und der nötigen Durchsetzungsfähigkeit geregelt werden konnte, sofern die JAVes überhaupt wollte...


    die Mitbestimmung bei der Übernahme stelle ich gar nicht in Frage.


    Nur bei der Mitbestimmung der Einstellung und auch im Bezug auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, was ja doch zusammenhängt, hätte ich jetzt gehofft, das du da was genaueres aus der Rechtsprechung kennst, da ich da auch schon ein wenig länger aus dem Geschäft bin. Zu meiner Zeit war die allgemeine Auffassung, das Bewerber auf einen Ausbildungsplatz noch nicht durch die JAV vertreten werden und damit die Beteiligung der JAV begrenzt ist. So wurde es auch auf zahlreichen Seminaren und Workshops zum BPersVG (vor der redaktionellen Änderung mit dem TVÖD) gelehrt.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,

    Zitat von "ConAirchen"

    Mit dem BetrVG kenne ich mich nicht aus, aber nach den mir bekannten Personalvertretungsgesetzen hat die JAV sowohl bei Einstellung als auch bei Übernahme von Azubis (und natürlich bei allem dazwischen) ein Mitbestimmungsrecht.


    dumme Frage,
    wie kommst du darauf ?


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    du hast dir die Erklärung schon selbst sehr gut wiedergegeben:


    Bei der Neueinstellung von Azubi´s hat die JAV innerhalb der PR-Sitzung meiner Meinung und Erfahrung nach, kein Stimmrecht.
    Das liegt daran, dass Azubi´s erst nach ihrer Einstellung in den Betrieb durch euch vertreten werden.


    Warum die Gesetzgeber der JAV bei der Einstellung ihrer zukünftigen "Wählerschaft" nicht die selben Mitbestimmungsrechte einräumt wie dem PR/BR ist ein Manko welches sich durch alle Personalvertretungsgesetze und dem Betriebsverfassungsgesetz zieht.


    In einigen Betrieben ist die JAV aber dennoch am Einstellungsverfahren für Azubi´s besser beteiligt, sofern dies vom BR/PR und Arbeitgeber gebilligt wird.
    Sollte dies nicht im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit möglich sein, bleibt euch nur das Recht auf Anhörung, sollte Bedarf bestehen.


    Ich muss meinem Vorschreiber soweit widersprechen, dass die JAV nicht dasselbe Stimmrecht hat, wie der PR/BR.
    Das Stimmrecht ist das gleiche, nur die Beteiligung am Mitbestimmungsverfahren ist auf den Personenkreis der Azubis beschränkt. Dies ist gerade dann wichtig, wenn eine JAV sehr groß ist.
    Hat ein PR 30 Mitglieder und die JAV 15 wie zu meiner Zeit, kann das im Abstimmungsverfahren schon einiges ausmachen. Wenn ein Personalrat auch noch in Beschäftigungsgruppen (hier ist auch die Beteiligung am Mitbestimmungsverfahren für PR-Mitglieder auf ihre Gruppen beschränkt) aufgeteilt ist, erst recht.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    dass der Arbeitgeber bei Förderung der Weiterqualifizierung, den Mitarbeiter vertraglich an den Betrieb bindet ist zulässig und auch üblich, wie schon oben beschrieben wurde.


    Was natürlich fraglich ist, ist ob der Arbeitgeber dir Mitteilen muss, unter welchen Bedingungen (Arbeitsplatz, Zeit, Lohn usw.) er dich bei erfolgreichem Abschluss der Maßnahme beschäftigt. Ich denke, dass er rechtlich nicht dazu verpflichtet ist.
    Hast du einfach mal danach gefragt ?


    Weil selbst dies kann nur im Einzelfall beurteilt werden, denn wir wissen nicht, ob dein AG wirklich konkreten Bedarf an höher qualifiziertem Personal hat, oder ob er dir nur einfach die Möglichkeit zur Weiterqualifizierung bieten möchte (ja, es soll immer noch AGer geben die sowas aus reiner Menschenfreundlichkeit tun).


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    die Verwaltung (der Bürgermeister) hat ja auch eine bestimmte Unterrichtungspflicht gegenüber dem Kommunalrat.
    Vielleicht kann ja mal jmd. der aus der Kommunalverwaltung kommt, erklären, inwieweit im allgemeinen personelle Angelegenheiten der Verwaltung an den Kommunalrat herangetragen werden.


    Hier stellt sich mir gegenüber immer die Frage - Was will der Gemeinderat mit der Information ?


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    netter Gedanke, aber sowohl das AGG (§6) und LPVG (§5) definieren das jeweilige Gesetz den Begriff des Beschäftigten.
    Erkennbar in beiden Gesetzen an dem Satz: "Beschäftigte im Sinne diesesGesetzes sind..."


    Man kann also nicht so einfach die Begriffsbestimmung eines Gesetzes auf ein anderes anwenden.


    Was die Teilnahme der JAV an Vorstellungsgesprächen angeht, bin ich deiner Meinung, aber der Ansatz ist nicht so erfolgsversprechend.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    ich denke das kommt heute, wie in der Vergangenheit jeweils auf die Vertrauensleute und zuständigen Gewerkschaftssekretäre in dem jeweiligen Betrieb an. Dementsprechend auch wie stark die Beschäftigten eines Betriebes in der Gewerkschaft organisiert sind.
    Sind in einem Betrieb allgemein wenig oder gar keine Beschäftigten gewerkschaftlich organisiert, wird sich das bei den Auszubildenden denke ich wiederspiegeln.


    In vielen Betrieben und Verwaltungen ist das auch eine traditionelle Geschichte. Bei uns z.B. waren die Gewerkschaften DAG und ÖTV verbreitet in allen Teilen der Verwaltung vertreten. Heute gemeinsam in Ver.di .
    Auch Beschäftigtenvertreter (ehem. Angestellte und Arbeiter) sind in Ver.di im Gewerkschaftsrat, den Fachgruppen, Arbeitskreisen usw. zu finden.
    Somit gab und gibt es bei uns nie Probleme Kontakt oder Unterstützung bei Ver.di zu erhalten.


    Ich war in meiner Zeit als JAV, BJAV, HJAV Mitglied der Gewerkschaft und bin es heute auch noch. Mitgliederwerbung hab ich aber in meiner Funktion nie konsequent betrieben, weil ich es auch nicht als meine Aufgabe angesehen habe.
    Natürlich kann ich die Auszubildenden über die Vorteile der Gewerkschaftszugehörigkeit aufklären, aber ansonsten war ich immer dafür Gewerkschafts- und Personalvertretungstätigkeit voneinander zu trennen.
    Ein Azubi der in KOMBA, DBB etc. (ja die soll es wirklich geben ;) ) organisiert ist oder gar keiner Gewerkschaft angehört wurde genauso von mir vertreten wie Ver.di - Mitglieder.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,

    Zitat von "norsalei"

    Also wir haben Stellenmangel ohne Ende. Und wenn mal was frei wird, dann reicht der Abschluss meistens nicht aus.


    Tja, Pech gehabt... :cry:


    nö,
    Antrag auf Übernahme stellen, und wenn dein AG dich los werden will, muß das Verwaltungsgericht entscheiden.
    Für die Zeit des Verfahrens ist dir i.d.R. dein Arbeitsplatz schonmal sicher.


    Ich würde dir aber noch empfehlen dich an die Rechtsberatung deiner Gewerkschaft zu wenden. Zum einen um eigene Formfehler im Verfahren zu vermeiden und um sicheren Rechtsbeistand zu haben, für den Fall, dass dein AG gegen dich vor Gericht zieht.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    im Tarifvertrag sollte es keine Regelung geben, die dem BetrVG bzw. PersVG´en wiederspricht.
    Regelungen im Tarifvertrag die den Beschäftigten gegenüber den Gesetzen schlechter stellen, sind aber auch ungültig.


    Daher kann dich der Arbeitgeber nach fristgerechter Einreichung des Antrages nur per Gericht loswerden. Alternativen, außer dir direkt einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu geben, bleiben dem AG ansonsten auch nicht.



    Zitat

    Wenn es nach dem Ausbildungsende ist muss man doch trotzdem eine "einstweilige Verfügung auf eine vorläufige Regelung" stellen, so dass man bis zum Urteil dort beschäftigt bleibt, oder?


    Zitat

    Mir ist nur ein Fall bekannt, in dem sich ein AG nach einem Antrag geweigert hat, den JAVi weiterzubeschäftigen und ihm einen AV auszuhändigen, derjenige hat dann vor dem Arbeitsgericht geklagt, aber das ist schon ewig her und völlig unüblich!


    Ich habe vor ca. 3 Jahren genau so einen Fall erlebt. Nachdem ein JAV´ler den Antrag auf Übernahme gestellt und die Ausbildung abgeschlossen hatte, wurde er bis zum Ende des Auflösungsverfahrens von seiner Behörde ohne Lohnfortzahlung "ausgesperrt".
    Übrigens ist diese Taktik für Behörden auch gar nicht so dumm, weil sie so auch weniger Probleme haben, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nachzuweisen, als wenn sie einen JAV´ler bis zum Auflösungsverfahren beschäftigen.
    Der JAV´ler zog mit Erfolg gegen die Aussperrung vor Gericht und gewann. Zwar verlor er im Gegenzug das Auflösungsverfahren, aber die Behörde musste ihm den Lohnausfall vom Ausbildungsende bis zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisse nachträglich erstatten.
    Der JAV´ler kam nach seiner Beschäftigung in der Bundesverkehrverwaltung glücklicherweise direkt in der Wirtschaft unter.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    es ist aber schon ein Seminar, welches der AG bezahlen muss ?
    -gibt ja auch Seminare, wo man nur freigestellt wird, aber keine Kostenübernahme bekommt.


    Ist es ein Seminar mit Kostenübernahme durch den AG, muss er dir halt die Fahrtkosten erstatten, wie oben schon geschrieben. Im ÖD ergibt sich das meist aus dem Bundes-/Landesreisekostengesetz.
    Wie da die Anwendung in der "freien" Wirtschaft aussieht, also wieviel km-Geld oder welche Wagenklasse im Zug müsste ich noch mal nachschauen.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    ja du bist auf dem Holzweg :D
    Als Mitglied der Personalvertretung genießt du zwar besonderen Schutz vor Kündigung, aber das Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages ist keine Kündigung.
    Wenn du einen befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben hast, erklärst du dich ja mit der zeitlichen Begrenzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden.
    Deswegen kann man auch nur direkt im Anschluss seiner Ausbildung, eine unbefristete Übernahme verlangen. Mit Unterzeichnung des Zeitvertrages verzichtest du automatisch auf diesen Anspruch.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    gerade bei den 1er JAV´en ist das mit den Rechten für die Ersatzmitglieder immer ein Problem. Aber sei beruhigt, das ist selbst innerhalb der Dienststellen von großen Bundesministerien so, nicht nur bei kleineren Kommunen.


    Im Endeffekt kommt es in deinem Fall nur darauf an, wie dich der PR bei euch unterstützt. Im BPersVG und den LPersVG´en die ich kenne, sind die Ansprüche für Ersatzmitglieder, selbst wenn sie regelmäßig Geschäfte als JAV´ler übernehmen nicht so klar geregelt. Also kommt es bei dir immer sehr darauf an, wie du deine Bedürfnisse/Ansprüche gegenüber dem PR begründest.
    Zur PR-Sitzung: Wenn dich der PR einlädt (als Auskunftsperson), obwohl der/die ordentliche JAV´ler/in da ist, darfst du auch hin, hast aber kein Stimmrecht usw. Somit wärst du aber immer über die Belange im PR im Bilde. Sowas kann man z.B. in der Geschäftsordnung (soweit vorhanden) des PR festlegen. Wenn du es so beschreibst, dass du oft Geschäfte als JAV wahrnehmen musst, weil der/die ordentliche JAV´ler/in oft durch Ausbildung verhindert ist, lässt sich da bestimmt was machen.
    Du hast leider keinen direkten Rechtsanspruch, aber evtl. einen verständnisvollen PR.


    Genauso ist es, wenn es um Schulungen und Seminare für JAV´ler geht. Da muss dein PR zustimmen. Wenn er schon im Punkt der Teilnahme für die PR-Sitzung auf deiner Seite ist, sollte sich da was machen lassen. Auch hier räumen dir die meisten PersVG´en keine direkten Rechte als Ersatzmitglied ein, leider.


    Die Leute die sich mit den LPersVG´en besser auskennen wie ich, können ja noch schreiben, ob ich da mit meiner Einschätzung richtig liege.
    Ich weiß jetzt auch nicht, ob es darüber schon eine verbindliche Rechtsprechung gibt.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    leider wird diese Rubrik in der letzten Zeit sehr oft von sog. "Spam-Bots" angegriffen. Das bedeutet das nicht reelle User Beiträge posten die nur Links zu Seiten enthalten, die Werbung oder pornografischen Inhalt beinhalten.
    Dies macht es nötig, dass ich als Moderator um die 10 bis 15 Themen am Tag löschen muss.


    Da ich leider auch nicht unfehlbar bin, bitte ich euch, für den Fall das ich mal fehlerhafter weise einen "normalen" Beitrag löschen sollte, diesen nochmal zu posten und mir eine kurze PN da zu zuschicken.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    genau, bei Persönlichkeitswahl müssen die Ersatzmitglieder absteigend in der Reihenfolge der meisten Stimmen nach eingeladen werden.


    Bei Listenwahl in absteigender Reihenfolge der Listenplätze aus der Wahlliste aus dem das zu vertretende ordentliche Mitglied stammt.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    die Mitteilung des Arbeitgebers hat nichts mit dem weiteren Verfahrensverlauf zu tun.
    Also ob dein Arbeitgeber 3 Monate vor dem Ausbildungsende eine Erklärung abgibt, oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Du kannst trotzdem den Antrag auf Übernahme stellen, dass hat dann die selben Rechtsfolgen.


    Dein Arbeitgeber kann also nicht mit Erfüllung der "Mitteilungspflicht" den Übernahmeschutz umgehen.
    Umgekehrt bedeutet es aber auch nicht, wenn der Arbeitgeber seiner "Mitteilungspflicht" nicht nachkommt, dass du automatisch übernommen wirst.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    der Antrag muss innerhalb der letzten drei Monate der Ausbildung dem Arbeitgeber zugestellt werden, also theoretisch kann der Antrag auch einen Tag vor Ausbildungsende beim AG sein. Anträge die vor der Drei-Monatsfrist eingehen bleiben rechtlich unberücksichtigt, also sind nichtig.


    Um so später der Antrag eingeht umso besser. Hier zitiere ich mal aus dem Gesetz um das deutlich zu machen:

    Zitat

    (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
    1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
    2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände
    die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.


    Das bedeutet, umso später der Antrag eingeht, umso weniger Zeit hat der AG das Arbeitsgericht anzurufen.


    Das was du mit dem Schreiben glaube ich meinst, bezieht sich nur auf die "Mitteilungspflicht" des AG gegenüber dem JAV´ler wo er min. drei Monate vor der Ausbildung mitteilen muss ob er den JAV´ler übernimmt oder nicht. Diese Mitteilungspflicht hat aber keinen direkten auf Einfluss auf den Antrag auf Übernahme. Auch wenn der AG seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, bedeutet das leider auch nicht zwangsläufig die Übernahme.

    Zitat

    (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
    des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
    ( ... )
    (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    dein AG müsste vor Gericht nachweisen, dass es ihm wirklich unzumutbar ist, dich unbefristet weiter zu beschäftigen.
    Er könnte z.B. vorbringen, dass er aufgrund von wirtschaftlich unumgänglichen Stelleneinsparungen keinen unbefristeten Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Oder, dass er wenn er den JAV´ler übernimmt einen anderen Azubi, in der Bewerberauswahl rechtswidrig benachteiligen müsste, der von seinen Leistungen her, wesentlich besser für den unbefristeten Arbeitsplatz geeignet wäre.


    Aber wie schon geschrieben, er muss dies vor Gericht belegen können. Dies ist jedesmal eine Einzelfallentscheidung.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    vorausgesetzt du wirst unbefristet übernommen, gilt für dich derselbe Kündigungsschutz, wie für PR/BR- Mitglieder. Also kannst du nur mit Zustimmung des PR (zusammen mit der JAV) aus deinem Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Dies gilt sowohl in deiner Amtszeit und noch zwei Jahre darüber hinaus.


    Wenn dir schon ein Zeitvertrag angeboten wurde, du aber trotzdem den Antrag auf Übernahme stellst, wird dir dass, vorausgesetzt dein Arbeitgeber will das unbefristete Arbeitsverhältnis vor Gericht auflösen lassen, nicht zum Nachteil gereicht. Meiner Erfahrung nach, erhalten die JAV´ler die vor Gericht verlieren, dann zumindest das befristete Arbeitsverhältnis zugesprochen.


    Was die Gewissensfrage angeht siehe: http://www.poko.de/javforum/viewtopic.php?t=643


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    scheidet bei der 1er-JAV das Mitglied aus dem Betrieb aus und kann durch kein Ersatzmitglied ersetzt werden, kommt dass der Auflösung der JAV gleich.


    Der Personalrat auf der ebene der aufgelösten JAV muss die betroffenen Beschäftigten informieren und die Vorbereitungen für eine Neuwahl treffen (Einberufung des Wahlvorstandes).


    Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass die BJAV des örtlichen Personalrat darauf hinweist, dass er Neuwahlen einleiten muss.
    Auch kann das ausscheidende JAV-Mitglied darauf hinweisen, dass mit seinem Ausscheiden, Neuwahlen eingeleitet werden müssen.


    Bis dann


    Dominic

    Hallo,
    du darfst normalerweise zu allen Themen des Personalrates mitreden. Das kommt immer auch darauf an, inwieweit dich dein Personalrat in seiner Mitte akzeptiert. Du hast jedoch kein Mitbestimmungsrecht, wenn keine Azubis oder Jugendliche betroffen sind.
    Das du dich an Diskussionen innerhalb der Personalratssitzung auch außerhalb der für dich als JAV´ler relevanten Themen beteiligen darfst, gehört meiner Meinung nach zur vertrauensvollen Zusammenarbeit des PR mit den Mitgliedern der JAV.


    Bestehen Verhaltensregeln für Diskussionen im PR, wie z.B. in der Geschäftsordnung geregelt, musst du dich natürlich auch genauso wie die übrigen Mitglieder des PR oder der Vertreter der Schwerbehinderten daran halten.


    Bis dann


    Dominic