Beiträge von OliverKonrad

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    Hallo zusammen,


    danke für die hilfreichen Rückmeldungen :)
    Ich habe auch ein wenig weiterrecherchiert und bin darauf gestoßen das wohl nur der BR oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft nach §23 BetrVG den AG wegen der nicht Herausgabe der BR Stellungnahme sanktionieren lassen kann (sofern er sich beharrlich weigert).


    Die Kündigung ist zwar auch ohne Stellungnahme wirksam, aber es sieht so aus, als würde der AG durch die Nichtherausgabe das Risiko einer Schadensersatzpflicht eingehen, falls dem AN aus der Rechtsfolge der Nichtherausgabe ein Nachteil entsteht.


    Als Beispiel eines Nachteils wurde mir hier die Anwaltskosten genannt. Weis jemand ob darunter auch der Lohnausfall fällt, falls deswegen keine Weiterbeschäftigung verlangt wurde?


    VG,
    Oliver

    Hallo zusammen,


    ich bin gerade am verzweifeln und hoffe das mir jemand hier im Forum weiterhelfen kann.
    Es geht um die Zuleitungspflicht der BR Stellungnahme nach 102 Abs. 4 sowie den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nach 102 Abs. 5.
    Im konkreten Fall hat der BR der Kündigung nach 102 Abs. 3 Satz 3 fristgerecht widersprochen, was ja Vorraussetzung für die nachfolgenden Absätze dieses Paragraphen ist.
    Der Arbeitgeber hat trotzdem gekündigt, weigert sich aber die Stellungnahme dem Arbeitnehmer auszuhändigen, mit der Begründung dass er diese erst vor Gericht vorlegen müsse. Auch der Anwalt des Arbeitnehmers bestätigt das es hierzu keine Verpflichtung geben würde.


    Ich kann diese Aussagen nicht nachvollziehen, da hier Absatz 4 des 102 eindeutig etwas anderes sagt.
    Was ist Eure Meinung hierzu?


    Darüber hinaus, hat der Anwalt nur im Inhalt der Kündigungsschutzklage gegenüber dem Gericht erklärt, das für den Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung geltend machen will. Gegenüber dem Arbeitgeber hat er dies nicht erklärt, sondern nur informiert das er im Auftrag des Arbeitnehmers Klage eingereicht hat. Laut dem Anwalt wäre dies ausreichend.


    Aber auch hier ist Absatz 5 des 102 eindeutig, indem ein Weiterbeschäftigungsanspruch nur besteht, wenn gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist erklärt wird, dass man bis zur gerichtlichen Klärung zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden möchte. Diese Erklärung hat bisher aber nur gegenüber dem Arbeitsgericht stattgefunden.


    Was meint Ihr?
    Ist dies ebenfalls ausreichend?


    Freue mich auf Eure Meinung und Rückmeldung hierzu.


    VG,
    Oliver