Beiträge von Poko2006

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    hallöchen,


    jetzt hab ich mal ne frage.


    2 meiner azubis (industriekaufleute) lernen vorzeitig aus und haben bereits den schriftlichen teil hinter sich. nun ist die ausbildungsverantwortliche davon ausgegangen, dass die beiden nicht mehr zur berufsschule müssen. die verantwortlichen dort meinen wohl doch.


    ich hab damals auch meine ausbildung verkürzt, wurde aber noch nach der alten ausbildungsordnung ausgebildet und ich kann mich erinnern (lang, lang ist's her), dass ich weiter zur bs gegangen bin.


    hab im bbig nix passendes gefunden.


    hat einer von euch erfahrung mit diesem problem?


    gruß
    bee

    Hallöchen,


    wollte mich auch mal wieder zu Wort melden.


    Im BBiG steht (§ 6.4): "... zum Führen von Berichtsheften anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen ...
    Ich glaube, diese Nachweise werden in allen anerkannten Berufen verlangt, zumindest im IHK-Bereich.
    Die JAV hat dabei unbedingt ein Wörtchen mitzureden, schließlich ist es auch sicherer für den Auszubildenden, ein Berichtsheft zu führen.


    Was die Berufsschule angeht stimme ich Daniela zu. Ob Block- oder Teilzeitunterricht, das wird von der Schule vorgegeben.


    Ich denke, als Ausbilder sollte man solche Kleinigkeiten wissen. :?


    Bis denne,
    Bee

    hi rene,


    meiner ansicht nach ist das nicht zulässig.


    1. sie konnten dich 2 1/2 jahre lang während deiner ausbildung "testen".
    2. danach konnten sie das nochmal 1 jahr lang.


    was wollen die denn noch??? :x


    habt ihr nicht n betriebsrat oder sowas?


    hab hier was gefunden:


    Probezeit nur bei neuem Arbeitsverhältnis

    Die Arbeitsvertragsparteien können eine Probezeit längstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbaren, während der eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zulässig ist. Diese Probezeitvereinbarung ist aber nur zu Beginn einer Vertragsbeziehung möglich. Schließt der Abschluss eines Arbeitsvertrages unmittelbar an ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis an, handelt es sich um ein so genanntes einheitliches Arbeitsverhältnis. Das hat zur Folge, dass die Vereinbarung einer Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist unwirksam ist.


    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg,
    Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 Sa 68/01


    bis dann,
    Bee