Hi,
bei uns scheidet bald im Betriebsrat eine Person wegen Berufswechsel aus. Wird diese Person ersetzt? Können auch Azubis in den Betriebsrat gewählt werden?
MfG
Theimy
Hi,
bei uns scheidet bald im Betriebsrat eine Person wegen Berufswechsel aus. Wird diese Person ersetzt? Können auch Azubis in den Betriebsrat gewählt werden?
MfG
Theimy
Hallo!
Wenn ein Betriebsratsmitglied ausscheidet rückt automatisch das Ersatzmitglied mit der nächstniedrigeren Stimmen nach. (vgl. § 25 BetrVG - Ersatzmitglieder)
Sollte Euer Betriebsrat aus verschiedenen Gruppen bestehen (Angestellte und Arbeiter z. B.) rückt das jeweilige Ersatzmitglied aus der entsprechenden Gruppe nach.
Zu der Frage ob auch Azubis in den Betriebsrat gewählt werden können kann ich momentan leider nur die entsprechenden §§ zitieren (ich setze voraus, dass für Dich das BetrVG gilt):
ZitatAlles anzeigen§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten [Anm.: vgl. § 7], die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Fazit: Ein Azubi kann dann in den Betriebsrat gewählt werden, wenn er schon volljährig ist und seit mindestens 6 Monaten bei dem jeweiligen Betrieb beschäftigt ist.
Ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen.
Viele Grüße, Daniela
Hallo Daniela,
zu dem ersten Punkt stimme ich Dir zu.
Aber zu Punkt zwei, dass sich ein volljähriger Auszubildender in den Betriebsrat wählen lassen kann, stimme ich nicht zu!
Den § 7 BetrVG muss man etwas anders interpretieren:
Zitat§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Die Betonung in diesem Paragraphen liegt hier auf ARBEITNEHMER! und Auszubildende sind eben nun mal AUSZUBILDENDE und keine ARBEITNEHMER!!! Das ergibt sich auch schon aus den jeweiligen Verträgen, dass eine ist ein Ausbildungsvertragsverhältnis (u.a. BBiG) und das andere ein Arbeitsvertragsverhältnis.
Aus diesem Grunde, kann IMHO kein Auszubildender in den Betriebsrat bzw. Personalrat gewählt werden!
Hm... ist ja eigentlich ungerecht, oder?
Aber wenn Du das sagst glaube ich Dir das mal.
Na ja... ich wäre halt auch nie auf die Idee gekommen mich in der Ausbildung zur Personalratswahl aufstellen zu lassen. *g*
Danke, ich lerne immer wieder gerne von Dir dazu.
Hallo,
ich kann kandschwar da nicht so ganz zustimmen. Die Diskussion ob Azubis auch Arbeitnehmer sind hatten wir schonmal.
Auszug BetrVG
§ 5 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer
gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
Also sind Azubis auch Arbeitnehmer und nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den BR wählbar.
Bis dann
Kommt davon, wenn man das entsprechende Gesetz (BetrVG) nicht hat!
Also nach dieser Definition würde ich dann auch sagen, dass Auszubildende in den Betriebsrat gewählt werden können.
Ich ziehe deshalb meine oben genannte Äußerung mit dem tiefsten Ausdruck des Bedauerens zurück!
Habe eben mal schnell den BPersVG überflogen und musste feststellen, dass das auch dort so (ähnlich) drin steht!
Da stellt sich aber mir die Frage:
Warum durfte ich damals als 22jähriger Auszubildender nicht den Personalrat wählen? Weil, wenn ich mich aufstellen lassen darf (aktiv), muss ich ja auch wählen können (passiv), oder?
Oh Mann... ich muss mal schauen wie es im LPersVG drin steht.
Ich bin absolut für eine einheitliche Regelung!!! Diese Tausend Gesetze gehen einem ja tierisch auf den Senkel.
Verfluchte Axt, hatte vergessen mich ein zu loggen-es ist einfach noch zu warm :oops:
Zitat von "kandschwar"Da stellt sich aber mir die Frage:
Warum durfte ich damals als 22jähriger Auszubildender nicht den Personalrat wählen? Weil, wenn ich mich aufstellen lassen darf (aktiv), muss ich ja auch wählen können (passiv), oder?
Spalta :twisted: :twisted: :twisted:
Also, ich hab in meiner Zeit als Azubi auch an den Personalratswahlen nach BPersVG teilgenommen. Wenn man unsere Azubis ( nur die ab 18 ) bei den Wahlen zum Hauptpersonalrat nicht teilnehmen lassen würde, wären ja über 700 Beschäftigte nicht berücksichtigt.
Bis dann
Dann könnte ich ja die Wahl nachträglich als ungültig erklären lassen!!!
BTW: Die letzte Wahl wurde sowieso angefochten und ging bis (glaube ich zumindest) zum obersten Verwaltungsgericht. Mit dem Ergebnis, dass die Angestellten-Gruppe dieses Jahr noch einmal neu gewählt werden durfte! Der Reguläre Wahltermin war im Frühjahr 2000 (!) KEIN SCHREIBFEHLER (in Worten: zweitausend) und die Nachwahl fand im Sommer 2003 (zweitausenddrei) statt!!! Und im Frühjahr 2004 sind dann wieder bei uns reguläre wahlen.
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