Übernahme die xxxte

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  • Hallo Freunde!


    Ich habe (als JAVi) wahrscheinlich die Chance, einen befristeten Vertrag in unserer Firma zu bekommen, es gibt aber noch weitere Kandidaten. Ich weiß aber auch, dass ich als JAVler theoretisch Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag habe.


    Wenn ich auf meine unbefristete Übernahme bestehe... welche Möglichkeit hätte dann dann mein Arbeitgeber, mich da rauszukicken? Wie lange nach der unbefristeten Übernahme wäre ich unkündbar?


    Ich versuche, abzuwägen, ob es sinnvoller ist, den befristeten Vertrag mit Möglichkeit der Verlängerung anzunehmen oder auf unbefristete Übernahme zu bestehen und dabei meinem AG möglicherweise vollends auf die Füße zu treten und mir weitere Chancen/Möglichkeiten zu verbauen..


    Angenommen, die unbefr. Übernahme klappt nicht, habe ich die Befürchtung, dass mein AG sauer auf mich ist und mir dann auch keinen befristeten Vertrag gibt..


    Könnt ihr mir helfen?

  • Hallo,
    vorausgesetzt du wirst unbefristet übernommen, gilt für dich derselbe Kündigungsschutz, wie für PR/BR- Mitglieder. Also kannst du nur mit Zustimmung des PR (zusammen mit der JAV) aus deinem Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Dies gilt sowohl in deiner Amtszeit und noch zwei Jahre darüber hinaus.


    Wenn dir schon ein Zeitvertrag angeboten wurde, du aber trotzdem den Antrag auf Übernahme stellst, wird dir dass, vorausgesetzt dein Arbeitgeber will das unbefristete Arbeitsverhältnis vor Gericht auflösen lassen, nicht zum Nachteil gereicht. Meiner Erfahrung nach, erhalten die JAV´ler die vor Gericht verlieren, dann zumindest das befristete Arbeitsverhältnis zugesprochen.


    Was die Gewissensfrage angeht siehe: http://www.poko.de/javforum/viewtopic.php?t=643


    Bis dann


    Dominic

  • angenommen, ich reiche den Antrag nach §78a oder wie der heißt, also jedenfalls auf unbefr. Übernahme ein, mit welchen Gründen müsste mein AG aufwarten, um meine Übernahme wirksam zu verhindern?

  • Hallo,
    dein AG müsste vor Gericht nachweisen, dass es ihm wirklich unzumutbar ist, dich unbefristet weiter zu beschäftigen.
    Er könnte z.B. vorbringen, dass er aufgrund von wirtschaftlich unumgänglichen Stelleneinsparungen keinen unbefristeten Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Oder, dass er wenn er den JAV´ler übernimmt einen anderen Azubi, in der Bewerberauswahl rechtswidrig benachteiligen müsste, der von seinen Leistungen her, wesentlich besser für den unbefristeten Arbeitsplatz geeignet wäre.


    Aber wie schon geschrieben, er muss dies vor Gericht belegen können. Dies ist jedesmal eine Einzelfallentscheidung.


    Bis dann


    Dominic

  • hallo!


    danke erstmal für die antwort!


    eine sache noch:
    ich muss ja in den drei monaten vor ende meiner ausbildung den antrag nach §78a stellen.. aber irgendwo habe ich acuh gelesen, dass mein ag auch einfach mir einen schrieb geben kann, in dem steht, dass ich nicht übernommen werden kann?? was hat das damit auf sich?

  • Hallo,
    der Antrag muss innerhalb der letzten drei Monate der Ausbildung dem Arbeitgeber zugestellt werden, also theoretisch kann der Antrag auch einen Tag vor Ausbildungsende beim AG sein. Anträge die vor der Drei-Monatsfrist eingehen bleiben rechtlich unberücksichtigt, also sind nichtig.


    Um so später der Antrag eingeht umso besser. Hier zitiere ich mal aus dem Gesetz um das deutlich zu machen:

    Zitat

    (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
    1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
    2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände
    die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.


    Das bedeutet, umso später der Antrag eingeht, umso weniger Zeit hat der AG das Arbeitsgericht anzurufen.


    Das was du mit dem Schreiben glaube ich meinst, bezieht sich nur auf die "Mitteilungspflicht" des AG gegenüber dem JAV´ler wo er min. drei Monate vor der Ausbildung mitteilen muss ob er den JAV´ler übernimmt oder nicht. Diese Mitteilungspflicht hat aber keinen direkten auf Einfluss auf den Antrag auf Übernahme. Auch wenn der AG seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, bedeutet das leider auch nicht zwangsläufig die Übernahme.

    Zitat

    (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
    des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
    ( ... )
    (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.


    Bis dann


    Dominic

  • also den gesetzestexten zu folge kann also der arbeitgeber mit seinem erklärung, dass er mich nicht übernehmen kann/will mich direkt ausstechen, sodass ich keine möglichkeit auf unbefr. übernahme habe?


    oder überseh ich da was?

  • Zitat von "hanshans"

    also den gesetzestexten zu folge kann also der arbeitgeber mit seinem erklärung, dass er mich nicht übernehmen kann/will mich direkt ausstechen, sodass ich keine möglichkeit auf unbefr. übernahme habe?


    oder überseh ich da was?


    Ja, Abs. 2 i.V.m. Abs. 5


    Zitat

    (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
    des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.


    (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
    .....
    (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.


    Wenn du trotzdem den Antrag stellst, ist das Verhältnis begründet. Ansonsten muss der AG nach Abs. 4 beim Arbeitsgericht klagen.


    Zitat

    (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,


    1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
    2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,


    wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

  • Hallo,
    die Mitteilung des Arbeitgebers hat nichts mit dem weiteren Verfahrensverlauf zu tun.
    Also ob dein Arbeitgeber 3 Monate vor dem Ausbildungsende eine Erklärung abgibt, oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Du kannst trotzdem den Antrag auf Übernahme stellen, dass hat dann die selben Rechtsfolgen.


    Dein Arbeitgeber kann also nicht mit Erfüllung der "Mitteilungspflicht" den Übernahmeschutz umgehen.
    Umgekehrt bedeutet es aber auch nicht, wenn der Arbeitgeber seiner "Mitteilungspflicht" nicht nachkommt, dass du automatisch übernommen wirst.


    Bis dann


    Dominic

  • Zitat von "Dominic"


    Umgekehrt bedeutet es aber auch nicht, wenn der Arbeitgeber seiner "Mitteilungspflicht" nicht nachkommt, dass du automatisch übernommen wirst.


    Ja gut, den Antrag werde ich so oder so stellen. Ich kann nämlich nachts nicht schlafen, wenn ich mich nicht in "trockenen Tüchern" wiegen kann :)


    PS: diese Zitatsfunktion ist ja echt praktisch :)


    Und außerdem wollt ich mich ganz recht herzlich bedanken, weil ihr mir sehr viel weiter geholfen habt! *thx*

  • Zitat von "hanshans"


    Ja gut, den Antrag werde ich so oder so stellen. Ich kann nämlich nachts nicht schlafen, wenn ich mich nicht in "trockenen Tüchern" wiegen kann :)


    aber bitte nicht aus falsch verstandenem Sicherheitsgefühl den Antrag "zu früh" einreichen! dann lieber bis zum Tag vor der praktischen Prüfung unruhig schlafen ;)

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