Wahlen erst vor Ende der Azubizeit-übernahme

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  • Hallo Fanny,


    hier muss man zwei Dinge getrennt betrachten:


    • der "Schutz Auszubildender in besonderen Fällen" (§ 78 a BetrVG usw.) stellt nicht darauf ab wie lange ein Auszubildender der JAV angehört.
      Sind also heute Wahlen und ein gewählter JAVi schließt eine Woche später erfolgreich seine Ausbildung ab (Azubizeit endet) gilt auch für ihn dieser besondere Schutz... er muss ihn nur geltend machen.


    • Der Arbeitgeber gibt an, keine freie Stelle zu haben.
      Das wird ein Arbeitgeber im Zweifelsfalle immer gerne als Grund angeben einen JAVi nicht übernehmen zu müssen, wenn er nicht will.
      Hierbei handelt es sich nämlich laut Rechtsprechung um "Tatsachen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann".
      Die Entscheidung ob dies den Tatsachen entspricht obliegt jedoch dem Gericht.


    In folgendem Thema steht da auch was zu... http://www.poko.de/javforum/viewtopic.php?t=155


    Also... der Schutz besteht in der von Dir geschilderten Konstellation.
    Aber ob die Übernahme durchgesetzt werden kann hängt von der tatsächlichen Lage und einer evtl. Gerichtsentscheidung ab.


    Ich würde auf jeden Fall den "Antrag" nach § 78 a BetrVG (oder vergleichbar) stellen...


    Viele Grüße, Daniela

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