Informationspflicht?

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  • Meine Frage ist, in wie weit muss die JAV Informationen an die Geschäftsführung weitergeben wenn diese sie anfordert? In Sachen Mitglieder, Protokoll, Einladungen etc. ?


    Wer entscheidet was weiter gegeben wird?

  • Die JAV ist nur gegenüber dem Betriebs- / Personalrat verpflichtet. Wenn also die Geschäftsleitung von der JAV wissen will, muss sie dies über das o.g. Gremium richten.


    Normalerweise sollte aber die Geschäftsleitung sowieso schon wissen, wie viele Mitglieder die JAV hat und wer dies ist. Der jeweilige Wahlvorstand informiert nach den Wahlen die Personalvertretung und die Geschäftsleitung.


    Protokolle dürfen sie nicht einsehen.


    Einladungen: Welche? Zu den Sitzungen oder zu Versammlungen?

  • für den Bereich PersVG gilt, dass die Dienststelle Protokolle zu denjenigen TOP einsehen darf, an denen sie im Rahmen einer Sitzung teilgenommen hat.
    Einladungen (ohne Tagesordnung!) könnte man dem Ausbilder zur Kenntnis vorlegen, damit dieser weiß, wann eine Sitzung stattfindet (macht bei uns selbst der PR in einer Übersicht für das ganze Jahr).


    Auch, dass eine Anfrage an den Personalrat gerichtet werden muss, stimmt im öD so nicht, da die JAV hier z.T. eigenständiger ist als nach dem BetrVG.


    Aber egal wo, Auskunft darüber, wer z.Z. Mitglied der JAV ist, muss immer gegeben werden, da sich hieraus ja die Schutzrechte ergeben! Wenn z.B. im Laufe der Wahlperiode jemand zurücktritt, ist dieses dem AG unaufgefordert mitzuteilen - und auf Nachfrage sowieso!

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