Berufsschulpflicht nach schriftlicher Abschlussprüfung

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  • hallöchen,


    jetzt hab ich mal ne frage.


    2 meiner azubis (industriekaufleute) lernen vorzeitig aus und haben bereits den schriftlichen teil hinter sich. nun ist die ausbildungsverantwortliche davon ausgegangen, dass die beiden nicht mehr zur berufsschule müssen. die verantwortlichen dort meinen wohl doch.


    ich hab damals auch meine ausbildung verkürzt, wurde aber noch nach der alten ausbildungsordnung ausgebildet und ich kann mich erinnern (lang, lang ist's her), dass ich weiter zur bs gegangen bin.


    hab im bbig nix passendes gefunden.


    hat einer von euch erfahrung mit diesem problem?


    gruß
    bee

  • Servus!


    Also ne gesetzliche Grundlage dazu wüsst ich jetzt auch keine, aber wenn ich mich so recht erinnere, bin ich nach der schriftlichen Prüfung auch noch ein paar mal zur BS gedackelt.


    Die haben eh nix weltbewegendes mehr gemacht....


    Hm, als Ausbildungsverantwortliche sollt ma sowas allerdings scho wissen.


    Frag doch mal bei der BS nach, die sollten doch auf alle Fälle irgendwas schriftliches haben....


    Liebe Grüße aus dem nebligen München


    Sonja :roll:

  • wo es steht weiß ich jetzt leider auch nicht, aber so weit ich weiß besteht die berufschulpflicht bis zum bestandenen abschluß der ausbildung, und das ist mit einer erfolgreichen mündlichen prüfung der fall!

  • So ist es. In die Berufsschule wird bis zum erfolgreichen ablegen der mündlichen Prüfung gegangen. Erst danach ist auch die Ausbildungszeit vorbei! Vorher geht man noch in die BS da man ja noch was für die theoretische (mündliche) Prüfung lernen könnte/kann.

  • Bei der ganzen Sache sind zwei Punkte zu beachten.
    Sind die beiden Auszubildenden aufgrund ihrer Schulvorbildung
    noch Schulpflichtig? Wenn ja kann die Schule durchaus darauf bestehen
    das die Azubis noch zur BS gehen müssen.
    Ist das nicht mehr der Fall liegt es an der Ausbildungsstätte wie das ganze Gehandhabt wird.


    Bei mir war das ganze so das ich nach der schriftlichen Prüfung nicht mehr in die Schule musste. Wurde aber nur bei den Verkürzern so gehandhabt.


    Die zweite Frage stellt sich halt dabei das ganze was bringt wenn die Azubis dann noch zur Schule gehen. Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden bzw. der Ausbildungsbetrieb und die Lehrer.


    Schliesslich sitzen die doch alle im Paritetisch besetzten Prüfungsausschuss.


    viele Grüße
    8)

  • Zitat

    Bei der ganzen Sache sind zwei Punkte zu beachten.
    Sind die beiden Auszubildenden aufgrund ihrer Schulvorbildung
    noch Schulpflichtig?


    hmm, hat das wirklich etwas mit der ausbildung/berufsschule zu tun?? die berufsschulzeit zählt nicht zu der gesetzlichen schulpflicht von neun jahren! von dem her darf eigentlich zu beginn der ausbildung keiner der berufsschüler noch "schulpflichtig" in dem sinne sein, sondern man hat sich mit seinem ausbildungsvertrag dazu verpflichtet. (wenn ja, bitte auch quellenvermerke posten wenn möglich, das interessiert mich jetzt schon!!)

  • Hi Hi!


    Könnt mich auch irren, mit dem was ich jetzt schreib, aber soweit ich weiß, ist die Schulpflicht erstens 10 Jahre. Und zweitens zählt die Berufsschule sehr wohl dazu. Bei uns wars z. B. so, das die Abiturienten die BS freiwillig (also der Betrieb wollte schon das sie hingehen, konnte sie aber nicht zwingen!) die BS besuchten, weil die ja ihre Schulpflicht mit 13 Jahren schon erfüllt hatten.


    Aber wat rechtliches oder ne Quelle - hm, leider hab ich nix...


    Grüßle
    Sonja :smt083

  • nein, in bayern sind es nur neun. aber das internet verschafft hilfe:


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    Wie lange musst du die Schule besuchen?
    Die Zeiten, in denen es eine einheitliche Altersgrenze für das Ende der Schulpflicht gab, sind vorbei. Heute gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen darüber, wann die Schulpflicht endet bzw. wann ein Schüler auf Antrag von der Schulbehörde vorzeitig von der Schulpflicht entlassen werden kann.


    Vollzeitschulpflicht
    Zumindest auf eine Leitlinie haben sich die Länder im so genannten Hamburger Abkommen geeinigt. Die Vollzeitschulpflicht dauert neun, höchstens jedoch zehn Jahre.


    Im Klartext: Du musst neun (z.B. in Bayern, Sachsen, Schleswig-Holstein) oder zehn Jahre (z.B. Nordrhein-Westfalen) ausschließlich mit deiner Schulausbildung verbringen. Im Normalfall sind das vier Jahre (in Berlin und Brandenburg sechs Jahre) auf der Grundschule und vier bis sechs Jahre auf einer weiterführenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule).


    Ist danach endlich Schluss?
    Normalerweise nein! Nach der Vollzeitschulpflicht besteht meist noch die Teilzeitschulpflicht bzw. Berufsschulpflicht.


    Wie diese Zeitspanne aussehen kann, schildern wir dir im folgenden:


    Auszubildende müssen zur Berufsschule
    Du gehörst zu den Glücklichen, die trotz des engen Arbeitsmarktes eine Ausbildungsstelle gefunden haben? Glückwunsch! Dann beginnst Du Deine Ausbildung und gehst nebenbei in eine Berufsschule. Die Berufsschulpflicht endet mit Abschluss der Ausbildung, in einigen Bundesländern (z.B. Bayern) jedoch spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres.


    Beispiel:
    Johann ist mit 16 Jahren von der Vollzeitschule abgegangen und fängt nun eine Schlosserlehre an. Neben seiner praktischen Ausbildung muss er einmal wöchentlich in die Berufsschule.


    Tipp! Wenn dein Ausbildungsbetrieb dir für den Schulbesuch nicht frei gibt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die zu hohen Bußgeldern führen kann. Das bewusste Abhalten vom Schulbesuch kann sogar eine Straftat sein und zu einer Freiheitsstrafe führen.

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    quelle:


    http://www.das-rechtsportal.de…recht_cms/index.php?id=17


    also endet die berufsschulpflicht in bayern mit beendigung des 21. lebensjahres!? das hatte ich bisher auch noch nicht gewusst. jetzt ist es halt interessant ob man ein recht auf berufsschule hat, ist dumm wenn man mit 21 die ausbildung beginnt und der betrieb einen nicht freistellt. wie soll man dann die prüfung bestehen??

  • ok, hier hab ich es vielleicht nochmal etwas deutlicher gefunden was auch definitiv mehr sinn macht:


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    Pflicht/Recht zum Besuch der Berufsschule
    Alle Auszubildende, deren Berufsausbildung vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres beginnt, sind zum Besuch der Berufsschule verpflichtet, und zwar bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Wer die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt, ist zum Besuch der Berufsschule berechtigt, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.
    --------


    quelle:
    http://www.lebk.de/berufsschule.html

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