Hallo Ihr Lieben!
Hab gerade nen sehr interessanten Artikel zur Übernahme von JAV´ies im Newsletter des DGB Rechtsschutz gefunden und tippsel Euch den hier mal ab:
ZitatAlles anzeigenGerade noch rechtzeitig
Um die Übernahme einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin nach der Ausbildung ging es bei einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Chemnitz.
Die JAV-Vorsitzende eines sächsischen Energieunternehmens hatte sich während ihrer Ausbildung sehr für die Interessen der Auszubildenden engagiert. Bei ihrem Arbeitgeber kam dies offenbar nicht so gut an: Er leitete ein Beschlussverfahren ein und verlangte, ihren Antrag auf Übernahme abzulehnen. Begründung: Es gebe keine freien Stellen. Mehr als eine befristete Stelle für ein halbes Jahr in einer Qualifizierungsgesellschaft könne man ihr nicht anbieten.
Doch das traf die Sache nicht ganz, sagt Jürgen Baumann, Teamleister des Büros Chemnitz der DGB Rechtschutz GmbH, der die Auszubildende erfolgreich vor dem Arbeitsgericht vertrat. Zwar gab es zum Zeitpunkt des Beschlussverfahrens tatsächlich keine freie Stelle für die Auszubildende. Doch als sie ihren Antrag auf Übernahme gestellt hatte, waren im Betrieb zwei Stellen frei. Rund zwei Wochen später hatte der Arbeitgeber zwei Kauffrauen für Bürokommunikation eingestellt. Das, so entschied die erste Instanz, war nicht zulässig, und lehnte den Antrag des Arbeitgebers ab.
Dieser wollte die Auszubildende trotzdem nicht übernehmen und legte Beschwerde ein. Erst in der nächsten Instanz einigte man sich auf einen Vergleich. "Für die Auszubildende war der so gut wie ein Sieg", sagt Jürgen Baumann. Sie bekam einen unbefristeten Arbeitsvertrag gemäß ihrer Ausbildung und damit alles, was sie wollte.
Die JAV-Vorsitzende hatte ihren Antrag auf Übernahme gerade zum richten Zeitpunkt gestellt. Drei Wochen später wäre sie leer ausgegangen, weil es dann keine freien Stellen mehr gegeben hätte. "Zwar räumt das Betriebsverfassungsgesetz in §78a Mitgliedern der JAV oder des Betriebsrats das Recht ein, einen Antrag auf Übernahme nach der Ausbildung zu stellen", erklärt Baumann. "Aber wenn es keine freien Stellen gibt, hat der Arbeitgeber gute Chancen, den Rechtsstreit zu gewinnen."
Übernahme von JAV-Mitgliedern:
Nach §78a Betriebsverfassungsgesetz können Mitglieder der JAV oder des Betriebsrats einen Antrag auf Übernahme nach der Ausbildung stellen.
Diesen Antrag kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn es zu diesem Zeitpunkt keine freie Stelle für den Antragsteller im Unternehmen gibt.
Sodala, dat wärs mal wieder
LG
Sonja :smt101