Vertrag auf 2 Jahre befristen?

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  • Hallo,


    ich werde nächste Woche meine Vertrag unterschreiben, da ich jetzt meine Ausbildung beenden werde. Normaler weise bekommen wir alle einen befristeten 1-Jahres Vertrag
    Zudem bin ich ja letzte woche erst zu JAV-Sprecherin gewählt worden.
    Meine Frage dazu: Könnten die mich jetzt auch auf zwei Jahre befristet einstellen, da meine Amtszeit ja sowieso zwei Jahre läuft, oder nicht?


    Danke schon mal für eure Antworten.


    Eve

  • :smt039


    Hallöle!


    Dir steht lt. BetrVG § 78a (sofern das für dich gilt, aber den Passus gibts auch in den Personalvertretungsgesetzen) eine UNBEFRISTETE Übernahme zu.


    Also auf gar keinen Fall einen befristeten Vertrag unterschreiben, weil du damit dann dein Recht aufgibst!


    Du solltest unbedingt einen Antrag auf unbefristete Übernahme stellen (Formular findest auf http://www.oja-muenchen.de ) und zwar knapp vor deiner endgültigen Prüfung.


    Liebe Grüße


    Sonja

  • Hallo sonja


    mein Problem ist nur, das in §78a Abs. 1 drin steht, das der Arbeitgeber mir das drei monate vor Ausbildugnsende schriftlich mitteilen muss, das er mich nur befristet übernimmt. Ich bin aber erst eine Woche gewählt. Wie soll er mir das 3 Monate vorher mitteilen können? :?:


    Eva

  • Hallo Eve!


    Das ist das Problem des Arbeitgebers *grins* und nicht Deins!


    Stell den Antrag (am besten 2, 3 Tage vor der letzten Prüfung) und unterschreib keinesfalls nen befristeten Vertrag!


    Solltest Du Gewerkschaftlerin sein, kannst ja mal bei Deiner zuständigen Gewerkschaft nachfragen, ob die Dir noch Tips geben können.


    Liebe Grüße


    Sonja


    :smt004


    P. S. Irgendeinen Vorteil muss man doch als JAVie geniessen! :smt025

  • Da muss man mal ein bisschen flexibel denken...


    Wenn es zeitlich nicht möglich ist Dir das 3 Monate vorher mitzuteilen, dann teilt er es Dir eben mit sobald es geht...


    Da Du jetzt schon gewählt bist hätte er es Dir dann direkt mitteilen müssen.


    Aber auch wenn er Dir nichts mitteilt ändert das ja nichts an Deinem Anspruch nach § 78...


    Einfach die unbefristete Übernahme beantragen (im Gesetz steht sogar "verlangen"), dann hast zumindest Du alles richtig gemacht. :)


    Gruß, Daniela

  • Nach dem Teilzeit und Befristungsgesetz ist eine Befristung von bis zu 2 Jahren erlaubt, wenn bestimmte Tatbestände zutreffen. Vielleicht einfach mal einen Auszug holen und nachschaun. Falls nicht kannste ja nochmal bescheid sagen dann guck ich nochmal nach. Aber versuch erstmal deinen Antrag zu stellen, der ist wichtiger =)

  • das ganze Thema hat mich jetzt wieder zum nachdenken gebracht.
    mein sachverhalt ist:
    -bin im 3. lehrjahr
    -hab am 01.04.05 ein angebot für einen 12 monatsvertrag bekommen UND SCHRIFTLICH ZUGESAGT (wusste ja noch net, das ich zur jav gewählt werde)
    -am 10.05.05 wurde ich zum mitglied der jav gewählt.
    -meine schriftliche prüfung war am 26./27.04.05 und die mündliche wird zwischen 04.07. & 22.07.05 sein.



    wie sieht es mit einer unbefristeten übernahme aus???????



    hab schon gehört das mein AG das nicht einfach so hinnimmt und lieber vor gericht zieht, jetzt mal angenommen es steht der unbefristeten übernahme nix im weg und mein AG zieht vor gericht, wie sehen meine chancen aus?


    danek bereits im vorraus
    -arbeite in BaWü
    -öffentlicher dienst(glaub ich ;)
    -müsst ihr noch was wissen?? sagts!!!!


    Vielen Vielen Danke !!!! :)


    Greetz
    Chris

  • Hm... alles was wir hier jetzt sagen kann richtig oder falsch sein.


    Vom Gefühl her würde ich sagen, dass Du die unbefristete Übernahme nach dem entsprechenden § verlangen musst und Dir dann auch ein unbefristeter Vertrag zusteht.


    Aber eine rechtlich fundierte Aussage kann ich nicht treffen.


    Wenn es hart auf hart kommt müsstest Du Dich an einen Anwalt wenden.


    Wenn Du in der Gewerkschaft bist hast Du ja einen Rechtsschutz darüber. :)

  • Dadurch, dass du den Vertrag unterschrieben hast, kannst du den Antrag leider knicken. Sorry, aber das ist halt der 78a (und die entsprechenden §§ in den PersVGen)...

  • Sehe ich anders... er wusste zum Zeitpunkt der Unterzeichnung doch noch gar nicht, dass er zur JAV gewählt wird.


    Ein nach der Unterzeichnung entstandener Anspruch kann doch nicht einfach hinfällig sein...


    Von daher... ich würde die Gewerkschaft und/oder einen Rechtsanwalt befragen... die können vielleicht eine wirklich rechtlich fundierte Aussage treffen.


    Gruß, Daniela

  • Hallo,
    ich denke ein Anspruch nach §78 BetrVG bzw. §9 BPersVG besteht leider nicht.


    Da der "Anspruch" auf Übernahme erst nach der Vertragsunterschrift zustande gekommen ist. Wahlbewerber werden durch die o.g. §§ nicht geschützt.
    Für die Pflichten des Arbeitgebers zur Übernahme kann nur der Tatbestand zu Grunde gelegt werden, der zum Zeitpunkt der Mitteilungspflicht nach Abs.1 besteht.


    Meiner Rechtsauffassung nach, würde der Schutzgedanke nach §78/§9 unterlaufen, wenn der Anspruch nachträglich erworben werden könnte.


    Natürlich würde ich dass aber mal mit einem Rechtsanwalt besprechen, versuchen kann man es ja mal. :lol:


    Bis dann

  • @placebo: nein! mit dem unterzeichnen eines befristeten vertrages verfällt dein anspruch aus dem 78a. da eine 3malige verlängerung der befristung auf insgesammt max. 2 jahre möglich ist können sie dir die 6 monate noch anbieten. danach muss es aber einen unbefristeten geben oder garkeinen mehr... (teilzeit -und befristungsgesetz §14)


    mfg

  • Zitat von "MathiasR"

    Dadurch, dass du den Vertrag unterschrieben hast, kannst du den Antrag leider knicken. Sorry, aber das ist halt der 78a (und die entsprechenden §§ in den PersVGen)...


    also ich habe noch keinen vertrag unterschrieben sondern nur schriftlich zugesagt, das ich ihn annehmen möchte.
    ändert das was an den bisherigen aussagen?

  • Zitat von "ChrisCros"

    also ich habe noch keinen vertrag unterschrieben sondern nur schriftlich zugesagt, das ich ihn annehmen möchte.
    ändert das was an den bisherigen aussagen?


    Meiner Meinung nach ist eine "Zusage" noch kein rechtsverbindlicher Vertrag. Allerdings hilft Dir das leider jetzt auch nichts mehr, da die o.g. Paragraphen nur für Auszubildende gelten, die gerade auslernen. Du hast ja schon ausgelernt, von daher greift (leider) dieser Rechtschutz bei Dir nicht!

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