Geistig behinderter Betriebsrat

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  • Hallo zusammen,


    ein geistig behinderter Mitarbeiter, der unter Realitätsverlust leidet und deshalb unter Betreuung steht, würde als Nachrücker in den Betriebsrat kommen.


    Meine 1. Frage: Ich bin SBV und weiß von dieser Tatsache, bin mir aber nicht sicher, ob der Betriebsrat dies weiß, da der Mitarbeiter sehr überzeugend seine Geschichten erzählt. Wenn man die Tatsachen nicht kennt, glaubt man Ihm alles. Lt. dem SGB IX unterliege ich der Schweigepflicht. Wie verhalte ich mich gegenüber dem Betriebsrat?


    Nun meine 2. Frage: Wie sieht es hier rechtlich aus, wenn Beschlüsse gefasst werden? Sind diese anfechtbar?


    Vielen Dank für eure Antworten


    Ilona F.

  • Hallo Blackjack,


    ersteinmal danke für deine Antwort.


    Die Bestallungsurkunde habe ich leider nicht vorliegen, ich weiß aber, dass der Mitarbeiter z.B. nicht über sein Gehalt alleine verfügen darf und nur ein Taschengeld von 10€ im Monat bekommt, da er Kaufverträge z.B. für Autos abschließt, die dann nichtig sind.


    VG Ilona

  • In der Tat eine verzwickte Situation.


    FESTL schreibt in Rn 89 zu § 7 BetrVG:
    "Nicht wahlberechtigt ist ein ArbN, der wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, gesitigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann und für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten durch das Vormundschaftsgericht gem §§ 1896 ff BGB ein Betreuer bestellt worden ist."


    Es wäre also zu prüfen ob diese Voraussetzungen vorliegen. Falls diese Vorliegen wäre dieser AN weder wahlberechtigt, noch wählbar.


    Spannend wird es dann natürlich wenn diese Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Wahl vorlagen, da dann ein AN kandi8diert hätte, der gar nicht wahlberechtigt war. Allerdings dürfte dies nur einen Anfechtungsgrund darstellen, aber nicht zur Nichtigkeit führen, womit also auch die Frist für die Abnfechtung abgelaufen sein dürfte.

  • Hallo,


    erst einmal sind diese Zweifel ganz klar berechtigt.


    Ferner würde ich noch ergänzen wollen:


    Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Wahlanfechtung ist, dass es zumindest im Bereich des Möglichen liegt, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgesehen haben könnte.


    MfG


    Horst

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