"In Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern können regelmäßig Betriebsräte gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch die Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist gleichsam der „geborene“ Interessenvertreter der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG ).
Obgleich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 2 BetrVG zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet sind, sind Streitigkeiten an der Tagesordnung. In gleicher Weise finden aber auch immer wieder Auseinandersetzungen innerhalb des Betriebsrats zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern und den möglicherweise verschiedenen Listen, die im Betriebsrat vertreten sind, statt."
http://bit.ly/Beschlussverfahren
Freundliche Grüße,
F.Celeste