"Gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG muss der zuständige Betriebsrat vor Kündigungen immer gehört werden. Im Falle der Nichtbeachtung des Rechts auf Mitwirkung durch den Betriebsrat tritt die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung in Kraft. Dies ist auch dann gültig, wenn die Betriebsratwahl vor einem Arbeitsgericht angefochten worden ist und diese Wahl nach dem Zustellen der Kündigung für unrechtmäßig deklariert wird, jedoch die Wahl nicht von Anfang an rechtlich ungültig gewesen ist. Im Falle der sogenannten Arbeitnehmerüberlassung nach dem dazugehörigen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder auch in gleichartigen Fällen bei der Personalgestellung muss allerdings einzig der Betriebsrat oder aber der Personalrat des betroffenen Vertragsarbeiters beteiligt werden (BAG, Az.: 6 AZR 132/10, Urteil vom 09.06.2011)."
http://bit.ly/AN_Ueberlassung
Freundliche Grüße,
F.Celeste