Freistellung am Prüfungsvortag?

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  • Meines Erachtens nach ist ein Azubi einen Tag vor der Abschlußprüfung freizustellen! Ist das richtig und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage basiert dies??? Bitte um schnelle Antwort! Danke,


    Mo"

  • Gemäß § 10 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) hat der Arbeitgeber den Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.


    Das Jugendarbeitschutzgesetz gilt allerdings nur für die Beschäftigung von Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind. Demnach weiß ich nicht nach welchem Gesetz man dich bewerten kann Moritz.



    Mit freundlichen Grüßen
    MichiZ

  • In § 16 Manteltarifvertrag für Auszubildende gibt es folgende Regelung:



    Freistellung von Prüfungen
    Dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.

  • Ja... aber dieser Manteltarifvertrag gilt ja nicht für alle...


    Die Frage ist ob dies hier die rechtliche Grundlage ist. :?:


    Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) habe ich jetzt zur Freistellung nur gefunden, dass ein Azubi für Prüfungen freizustellen ist. Aber es ist nirgends die Rede von einem Tag davor.


    Wenn es einen Tarifvertrag für Euch gibt würde ich dort mal nach einer Rechtsgrundlage suchen!


    Gruß, Daniela

  • Der Tag davor war bei uns im MTV-Azubi geregelt. Ansosntn muss ich mich Daniela anschließend. Im BBIg steht nur dass der Azubi "zu Prüfungen" freizustellen ist.


    Hier der orig. Artikel


    § 7 BBiG
    Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

  • Da geb ich euch beiden Recht, aber ich wusste ja wie gesagt nicht wie man Moritz nach welchem Gesetz bewerten kann. Im Berufsbildungsgesetz steht wirklich nur der Auszubildende ist für Prüfungen freizustellen.

  • Am besten bei dem dafür vorgesehenen "Lobbyverband" in diesem Falle wären das wohl die Gewerkschaften. Diese könnten dann mal mit ein paar Politikern reden und es eventuell bei einer Gesetzesänderung im BBiG (Berufsbildungsgesetz) mit einbringen.


    Oder aber bei den nächsten Tarifverhandlungen könnten die Gewerkschaften mit den Arbeitgeberverbänden das in den jeweiligen Tarifvertrag mit aufnehmen (wie z.B. im öffentlichen Dienst)

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