Ausstempeln zur Raucherpause

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  • Hallo,


    da es in der Vergangenheit vermehrt zu Pausen während der Arbeitszeit bei der Raucherfraktion gekommen ist, soll jetzt eine Regelung erlassen werden, die vorschreibt, dass die Raucher ausstempeln müssen bevor Sie zum Rauchen rausgehen. Die sind natürlich alles andere als begeistert, wie Ihr Euch vorstellen könnt und bezweifeln, dass es rechtmäßig ist, wegen der paar Minütchen Zeit so viel Aufwand zu betrieben.


    Was haltet Ihr davon ?

  • Hallo carsten,


    obgleich ich nicht den Tabakkonsum verharmlosen möchte. Nichtraucher machen auch mal Pausen, was auch vollkommen in Ordnung ist. Muss der Nichtraucher aufgrund dessen auch ausstempeln, wenn er sich eine neue Kanne Kaffe aufsetzen will oder zwischendurch einen Apfel essen will ? Solange kein Missbrauch in Bezug desse vorliegt, sollte man die Kirche ruhig im Dorf lassen.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Hallo,


    so ist es . Es entspricht gängiger Rechtsprechung, dass Rauchen während der Arbeitszeit nicht geduldet werden muss. Man ist als Raucher zwar nicht völlig vogelfrei ; das ist aber ein anderer Themenkreis.


    Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig - Raum zum Zweifeln bleibt eigentlch nicht viel.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo,


    das ist richtig, dennoch wird es derzeit ja in den Betrieben zumeist so gehandhabt; aber halt eben nicht in allen, wenn dort keine Ansprüche geltend gemacht werden.


    Raum zum Zweifeln bleibt also noch; was sich aber in der Zukunft durchaus ändern könnte, da vielerorts der Nichtraucherschutz immer noch als unzureichend erachtet wird.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo Sascha,


    das mag sein ; aber es sollte niemandem verborgen geblieben sein, dass auch bereits heutzutage der Normalffall das rauchfreie Büro ist. Vertrauen auf einen Raucherarbeitsplatz ist in meinen Augen nicht berechtigt, sondern eher auf Wohlwollen des Arbeitgebers zurückzuführen, wenn es denn toleriert wird.

  • Moin,
    das Rauchen immer ein leidiges Thema.
    Ein allgemeines Rauchverbot unterliegt ja erstmal dem MBR, wann und wie, wo geraucht werden darf/kann.
    Man muß ja unterscheiden zwischen dem öffentlichen und privatrechtlichem Rauchverbot. . § 1 BNichtrSchG ist in der Privatwirtschaft nicht andwendbar.
    Hier gilt die weniger strikte Arbeitsstättenverordnung nach § 5 Abs. 1 ArbStättV. Arbeitgeber und Betriebsrat haben daher in dieser mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einen Gestaltungsspielraum.
    In der betrieblichen Praxis stellt sich die Frage, inwieweit die in den Landesgesetzen geregelten Verbote auch für Betriebskantinen gelten. Soweit die Landesgesetzebezüglich des Gaststättenbegriffs auf das (Bundes-)Gaststättengesetz (GastG) verweisen, sind nach § 25 GastG "Kantinen für Betriebsangehörige" vom Anwendungsbereich des GastG ausgenommen, mit der Folge, dass das gesetzliche Rauchverbot hier nicht gilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kantine durch den Inhaber des Betriebs in Eigenregie oder durch einen Pächter betrieben wird. Wird die Betriebskantine jedoch nicht nur von Betriebsangehörigen, sondern auch von Besuchern genutzt, ist zu differenzieren:
    • Handelt es sich um nicht betriebsangehörige Personen, die in den arbeitstechnischen Ablauf des Betriebs eingebunden sind, sind weder das GastG noch das Rauchverbot anwendbar. Zu diesem Personenkreis zählen u. a. Monteure während der Montage, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer während der Beratung und Abschlussprüfung, Teilnehmer von Dienstbesprechungen und Tagungen.
    • Ist die Kantine der Öffentlichkeit zugänglich, d. h. Kunden, Lieferanten, Teilnehmer an Betriebsbesichtigungen, aber auch Gästen ohne jeglichen Bezug zum Betrieb, kommt es nach derzeitiger Einschätzung darauf an, ob die auch sonst im Gewerberecht übliche Toleranzgrenze von 10 % überschritten wird. Bei Überschreiten dieser Grenze sind sowohl GastG als auch die landesrechtlichen Vorschriften zum Nichtraucherschutz wieder anwendbar. § 1 BNichtrSchG
    Also, wo ein Wille da ein Weg und man kann beide Parteien befriedigen.
    Weiterhin ein frohes Fest. ;)
    Gruß bj


  • Ein allgemeines Rauchverbot unterliegt ja erstmal dem MBR, wann und wie, wo geraucht werden darf/kann.
    Man muß ja unterscheiden zwischen dem öffentlichen und privatrechtlichem Rauchverbot. . § 1 BNichtrSchG ist in der Privatwirtschaft nicht andwendbar.



    Ich will niemandem Angst machen, aber ob diese gesetzliche Regelung auf Dauer mit dem EU-Recht vereinbar bleibt, wage ich zu bezweifeln; Immerhin macht es in Sachen Nichtraucherschutz keinen Unterschied, ob der Nichtraucher vor der Pafferei in öffentlichen Gebäuden geschützt werden muss, weil er sich den Gang dorthin nicht aussuchen kann, oder am Arbeitsplatz, für den ja irgendwie dasselbe gilt.
    Frage an die Kollegen, die juristisch versierter sind als unsereins: Gibt es da nicht irgendeine Verpflichtung des Staates, auf seine Bürger "aufzupassen", auch im nicht-öffentlichen Zusammenhang?


    Frohe Festtage!
    Camillo

  • Hallo Camillo,


    das wurde auch schon bei der Schaffung der Nichtrauchergesetze durch die EU kritisiert. Gelegentlich gibt es Pressemeldungen, die besagen, dass Vorstöße in genau diese von Dir genannte Richtung "jetzt endlich" geplant seien. Ich kann mir aber ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass daraus etwas wird. Wenn man sich das Chaos rund um die Schlupflöcher der Nichtrauchergesetze ansieht, ist es vielleicht auch ganz gut, sich diesbezüglich weiterhin bedeckt zu halten.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo Jost,


    das stimmt. Langftristig bin ich aber auch der Meinung, dass sich das durchsetzen wird. Das Interesse der Nichtraucherschaft ist immens und die meisten Betriebe stellen schon freiwillig - bzw gedrängt durch das Dasein des Anspruches auf NIchtraucherschutz am Arbeitsplat auf das Nichtraucherbüro um. Alles halt eine Frage der Zeit, denke ich ...



    Schönen Gruß,


    Lorenz


  • das ist mir aber auch schon seit Jahren nicht mehr untergekommen. Aus gutem Grund - ich fand das damals zumeist echt unangenehm und hätte als Chef eines dieser Unternehmen auch schon damals etwas dagegen unternommen.

    Morgen Sascha,
    ich glaube, da hast du dann aber einen wirklich überzeugten Nichtraucherschützer zum Chef. Normalerweise denken sich AG doch eher "Gebe ich den Rauchern die Gelegneheit zu rauchen, dann sind sie besänftigt und arbeiten effektiver". Den meisten AG ist das NRS-Gesetz deswegen bestimmt ein Dorn im Auge und wenn es dann offiziell überhaupt keine Möglichkeit mehr gibt, irgendwo auf dem Betriebsgelände zu rauchen, dann ist der Unmut in der rauchenden Belegschaft sicherlich unendlich groß.
    Ich drücke trotzdem die Daumen!


    Grüße,
    Camillo

  • Hallo Camilllo,


    ganz so extrem sehe ich das nicht. Klar: Bei den Raucher hielt sich die Begeisterung extrem in Grenzen, da hast Du vollkommen recht. Andererseits hatten sie aber auch Verständnis dafür, dass die Nichtraucher vom Rauchen im Büro ebenfalls nicht sonderlich begeistert waren. Wir haben auch einige Raucher in der Belegschaft, die zu Hause beispielsweise immer draußen rauchen, damit die Wohnung nicht vergilbt.


    So sollte man das evtl. auch einmal sehen.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo,


    das denke ich auch einmal. Als Raucher eckt man nicht nur im Arbeitsleben an. Konflikte ergeben sich auch bei gesellscharftlichen Anlässen oder auch zu Hause. Von daher sind es Raucher zumeist auch gewohnt, dass an sie erhöhte Anforderungen in puncto Rücksichtnahme gestellt werden.


    Schönen Gruß,


    Horst

  • Man sollte auch nicht vergessen, dass man in einem Raucherbereich, in dem man zu arbeiten hat, dann den ganzen Tag im Dunst steht. Mir ist der rauchfreie Arbeitsplatz sehr wichtig. Da würde ich lieber auf die rauchfreie Gaststätte verzichten als auch meine frische Luft beim arbeiten.

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