Verschmelzung von Firmen

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  • Wozu dient die Frist, den BR 4 Wochen vor einer Verschmelzung zu informieren(§5 Umwandlungsgesetz)?


    Was für Auswirkungen hat es für den BR, wenn man auf die 4 wöchige Zuleitungsfrist verzichtet?




    :thumbup:

  • Hallo jmeinhold,


    der Zweck der Vorschrift soll laut Regierungsentwurf des Bundestages sein, dass sich die Arbeitnehmer als auch ihre Vertretungen frühzeitig über die individual als auch kollektivrechtlichen Folgen der Verschmelzung informieren können. Praktisch relevant ist in diesem Zusammenhang zumeist § 5 I Nr. 9 UmwG: "die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen "


    Dabei ist zu beachten, dass die Angaben, die in diesem Zusammenhang bvon den Unternehmen erwartet werden "ledilgich" beschreibender Natur sein sollen. Das bedeutet aber nicht, dass diese Vorschriift in der Bedeutungslosigkeit endet. Zumeist wird in Bezug auf die Angaben, die zu tätigen sind, keine Darstellung erwartet, die in alle Einzelheiten geht. Weil der Vorschrift vom Sinn und Zweck ihrer Ausgestaltung her die Funktion zukommen soll, Hilfscharakter zu haben, also bei dem Arbeitnehmer und den Organen ein Problembewusstsein zu entwickeln, was die Zukunft in ihrem Fall so mit sich bringt.


    Letztlich überprüft werden die Angaben vom zuständigen Registergericht. Wenn die Angaben vom Registerrichter als nicht ausreichend erachtet werden, kann es sein, dass die Eintragung der Verschmeelzung wegen unzureichender Angaben zu den arbeitsrechtlichen Folgen abgelehnt wird. Da es sich hierbei nicht um ein materielles, sondern lediglich formelles Prüfungsrecht handelt, ist dieser Voraussetzung bereits Genüge getan, wenn die Ansicht der an der Verschmelzug beteiligten Rechtsträger nachvollziehbar wiedergibt. Weitere Begründungen dazu werden dazu nicht erwartet. Wenn sich der Beschluss bei einzelnen Punkten ausschweigt, darf nicht sofort von einer Unvollständigkeit ausgegangen werden. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (GmbhR 1998, S. 745) sind diese Fehlstellen so auszulegen als dass in Bezug auf diesen Aspekt keine Änderungen zu erwarten sind.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

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