Festlegung Teilnahme an Schulungsun Bildungsveranstaltungen

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  • Hallo,


    es ist doch so, dass der Betriebsrat selber entscheidet, welche seiner Mitglieder an Schulungen teilnehmen sollen und zu welchen Zeiten dieses geschehen soll. Mit dieser Aussage liege ich doch richtig, oder ?


    Kann mir das (oder das Gegenteil) vielleicht jemand bestätigen ?



    Danke im Voraus, Stelko

  • Hallo Sascha,


    bei dieser Frage musst Du stets zwischen § 37 VI BetrVG und § 37 VII BetrVG differenzieren:


    gem § 37 VII hat das BRM einen individualrechtlichen Anspruch auf die Teilnahme.


    Bei Schulungen i.S.v. § 37 VI BetrVG ist dies genau umgekehrt: Inhaber des Anspruches ist der BR. Aus diesem Grund ist er auch derjenige, der entscheidet, wer an einem Lehrgang teilnehmen kann und wer nicht in den Genuss der Teilnahme kommt.


    So ganz richtig ist das aber nicht: Denn bei der Entscheidung muss der BR berücksichtigen, wie die zur Verfügung steheden Kontingente möglichst fruchtbar für die betreibsratliche Arbeit eingesetzt werden können. Auch die Grundsätze des § 75 BetrVG dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Darüber hinaus wird im Schrifttum diskutiert, ob zusätzlich aus soziale Gesichtspunkte in die Betrachtung mit einzubeziehen sind ( so: Däubler: § 37 , Rdnr. 327 )



    Schöne Grüße,


    Jost

  • Hallo J.W.,


    im Rahmen des §75 BetrVG muss dann aber auch erwähnt werden, dass es nicht nur um die Benachteiligung aus den genannten Gründen geht. Ferner darf nämlich auch niemand bevorzugt werden. Das ist eigentlich auch logisch, da durch den Vorzug ja zumeist wiederum ein Nachteil für die anderen entsteht. Wenn es einen schalichen Grund für den Vozug gegeben häütte, so wäre so automatisch dazu gekommen und man hätte keinen Vorzug gewähren müssen.


    Schönen Gruß,


    Stelko

  • Hallo Sascha,


    es ist schon ein wenig Erbsenzählerrei, das weiß ich :) ; aber gerade dann, wenn man auf die Schnelle sich Gedanken über eine Thematik wie diese machen muss, lässt man Dinge wie diese schnell einmal außer Acht. Ich spreche dabei durchaus aus eigener Erfahrung .

  • Hallo,


    im Februar diesen Jahres hat es noch einmal für die Beschlussfassung bezüglich der Entsendung von BR-Mitgliedern zu Seminaren ein Urteil des BAG gegeben.


    > Hier gin es u.a. darum, dass nicht gesondert über die Entsendung an sich, sondern sozusagen alles enbloque entschieden worden ist. Hierbei war vor allem problematisch, dass dei BR-Mitglieder, die zu diesen Seminaren entsandt worden sind, bei der Beschlussfassung ebenfalls beteiligt waren.


    BAG: 7 ABR 12/10 -


    Die Arbeitgeberin wollte daraufhin die entstandenen Seminarkosten nicht zahlen. Das BAG hat ihr Recht gegeben; sie muss die Kosten nicht übernehmen.


    Also aufgepasst ; man kann einiges falsch machen in diesem Bereich und das kann gegebenenfalls auch teuer werden

  • Na ja ...


    hinzu kommt dann auch noch, dass die entsandten BRM die durch die Seminare erworbenen Kenntnisse vornehmlich im Wirtschaftsausschuss einsetzen sollten. In diesem Bereich besteht aber definitiv kein Anspruch auf Schulung.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo,


    im großen und ganzen ist das Urteil eigentlich nicht weiter spektakülar. Wer ein wenig Zeit für eine Lektüre investiert, kann die Antwort in den Kommentaren schwarz auf weiß nachlesen . Hier wäre es vonseiten des BR vorteilhaft gewesen, sich vor der Entsendung eben diese Passagen noch einmal genau zu Gemüte zu führen.


    Gruß,


    Lorenz

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