Information bei Unternehmenszukäufen

Hallo,

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Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Ist der WA berechtigt über Firmennamen und Details informiert zu werden, wenn die Vertragsverhandlungen mit dem betreffenden Unternehmen zwecks Kauf noch in Gange sind.


    Ist hier nicht eine Problematik mit dem IFRS zu sehen.


    Es geht nicht um die Frage, das zugekauft wird und in welchem Bereich, MA-Anzahl, Umsatz , dieses wird uns mitgeteilt !



    Gruss



    Ralf

  • Hallo Ralf,


    auch der Name und weitere Umstände sind dem Wi-Ausschuss mitzuteilen. Das geht aus § 106 II S.2 BetrVG ausdrücklich hervor. Es reicht demnach nicht aus, die nach § 106 III BetrVG erforderlichen Angaben ohne Zusammenhang auf ein namentlich nicht weiter genanntes Unternehmen hin zu tätigen. Der Sinn ist auch soglich in § 106 II BetrVG festgeschrieben. Der Ausschuss soll in der Lage sein, sich ein Bild über die womöglich eintretenden Änderungen machen zu können. Das geht natürlich nur, wenn man weiß, wer genau dahinter steckt.


    Bzgl. der "Details" gilt zu beachten, dass Unernehmens/Betriebsgeheimnisse nicht mitteilungspflichtig sein müssen. Damit diese Regelungen den Normgehalt der §§106 II, III, 108 III BetrVG nicht aushöhlt, wurde durch das BAG (NZA RR 05, S. 32) festgelegt, dass dieses Recht lediglich in Ausnahmefällen dazu berechtigt, Informationen vorzuenthalten. Dies gilt insb. aufgrund der Tatsache, dass der Ausschuss seinerseits bereits gem § 79 II BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet ist.


    Viele Grüße,


    Lorenz

  • Hallo Ralf,


    finde ich schon komisch, was Euer Chef da macht. Ich meine bei den großen Unternehmen härt man in den News doch auch immer, wer genau wen übernehmen oder aufkaufen will. Diese Investoren werden wahrscheinlich auch nicht immer glücklich um den Pressrummel sein. Aber ich finde es auch unfair wenn man sowas nicht gesagt bekommt. Man will doch wissen an wen man da gerät.


    Ich hoffe für Euch, dass es so ist, wie Lorenz es geschrieben hat.


    Schönen Gruß und starke Nerven,


    Till

  • Hallo Ralf,


    ich denke wie Lorenz, dass der §106 II BetrVG da ziemlich eindeutig ist:
    "Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3
    Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und
    dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des
    Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die
    Arbeitnehmer"


    Grüße,
    Ruben

  • Hallo,


    als alleinige Ausnahmen davon sind jene Aspekte zu nennen, die mit der Geheimhaltungspflicht i.S.v. § 79 BertVG kollidieren. Aber wie Lorenz auch bereits sagte. Dabei kann es sich lediglich um Einzelfälle handeln. Der Arbeitgeber kann dabei auch nicht willkürlich vorgehen. Bei der Prüfung, ob die Vorenthaltung der Informationen gerechtfertigt war, wird als Maßstab jener eines objektiven Betrachters herangezogen. Es muss demnach objektiv nachvollziehbar sein, dass hier die Fakten nicht genannt werden durften.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Wieder was gelernt. Mich hatte es schon sehr überrascht, dass mein bei dem ganzen Poker um die Unternehmen wie z.B. Karstadt oder Opel immer durch die MEdeinberichterstattung so nahe am Geschehen sein konnte. Ich denke mal dass wenn es die gesetzlichen Regelungen dazu nicht geben würde, viele das lieber unter vorgehaltener Hand regeln würden. Ich denke mal dass sich dann auch viel mehr zocken ließe und die Beträge im Einzelfall auch höher sein könnten.



    Jetzt weiß ich ja, warum die Äffentlichkeit also stets so gut informiert ist, wenn es um dieses Thema geht.

  • Hallo Falk,


    in dieser Beziehung musst Du vorsichtig sein. Der BR ist seinerseits ja auch zur Geheimhaltung verpflichttet. Er kann somit nicht als Pressesprecher fungieren und alles was er in Erfahrung bringt bzw ihm an Informationen bereitgestellt wird, unvermittelt an die Medien weitergeben.


    Des weiteren würde ich den Angaben nicht direkt trauen. Zumeist sind die Verhandlungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Presse davon Wind bekommt, bereist gelaufen und man bekommt lediglich das Ergebnis der jeweiligen Verhandlungsetappe mit. Ganz so offen, wie Du es jetzt vermutest, ist die Informationspolitik vor und während diensen Deals nicht wirklich.


    Gruß,


    Jost

  • Hallo,


    alles andere würde auch an der Realität vorbeigehen > Sinn und Zweck der Vorschriften soll lediglich sein, dass der BR stellvertretend für die geamte Belegschaft Bescheid darüber bekommt, woran man den jetzt genau ist oder in naher Zeit sein könnte. Um mehr geht es sodann auch schlicht und ergreifend nicht.


    Gruß,


    Sascha

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