Vorbestrafte wählbar ?

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  • Hallo Till,
    das lässt sich so pauschal nicht sagen.
    Aus § 45 I StGB geht hervor, dass in den Fällen, in denen eine Verurteilung aufgrund eines Verbrechens stattgefunden hat, die Möglichkeit, sich wählen zu lassen, verlustig geht. Der Verlust ist aber auf die Dauer von 5 Jahren beschränkt. Hier müssen eindeutig mehr Informationen vorliegen, damit man eine sichere Einschätzung treffen kann. Wenn diese Person zu diesen Auskünften nicht bereit ist, sollte von einer Auftsellung zur Wahl abgesehen werden, um die Wahl nicht anfechtbar zu machen.

  • Tja, Arbenra,


    da wird er sicherlich nicht gerne Stellung zu nehmen. Das glaube ich sofort. Abererseits geht es in diesem Fall nicht anders. Er muss ehrlich zu Euch sein. Ansonsten lässt er Euch womöglich die ganze Wahl platzen.


    Es wird ja auch nicht von ihm verlangt, dass er Euch detailliert erzählen muss, was er verbockt hat und was nicht. Ein schlichtes Ja - oder Nein - reicht in diesem Zusammenhang ja vollkommen aus. Mehr brauch Euch ja in diesem Moment auch nicht zu interessieren ;)

  • Genau.


    sprich ihn da einfach einmal in einer ruhigen Minute drauf an. Sicher kann man auf der einen Seite die These vertreten, dass man vielleicht auch selber einmal diese Thematik hinterfragt. Andererseits ist das meiner Meinung nach auch nicht zwingend der Fall. Tu mir bitte den Gefallen und nimm ihn nicht allzu sehr ins Kreuzverhör ;)

  • Hallo Till,
    ergänzend zu dem hier bereits schon richtigen Geschriebenem, wollte ich noch kurz auf eine durchaus wichtige Sache hinweisen: Die Rechtsfolgen des § 45 I StGB treten nur dann ein, wenn wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Nach § 12 I StGB sind Verbrechen "rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind", also schon ziemlich schwer wiegende Verfehlungen. Es kann also gut sein, dass euer Kandidat zwar wegen irgendeiner Straftat vorbestraft ist, die (in meinen Augen wirklich sehr drastische) zusätzliche Rechtsfolge des Verlustes des passiven Wahlrechts allerdings nicht eingetreten ist.
    Wie meine VorrednerInnen schon schrieben, ist es sicherlich am besten, den direkten Kontakt zu der Betroffenen Person zu suchen und ihn höflich auf die Problematik anzusprechen.


    Grüße,
    Peter

  • Hallo P.Brink,


    vielen Dank dafür . Ja, das hätte ich wahrscheinlich der Vollständigkeit halbermit dazuschreiben sollen: Vorbestraft und Vorbestraft sind in diesem Fall nicht immer (und auch sogar recht häufig) nicht ein und dasselbe; das ist sehr wichtig. Demnach reicht es auch nicht aus, schlichtweg nach dem Status "Vorbestraft oder nicht..." ztu fragen, sondern es muss bekannt sein, gegen welchen strafrechtlichen Tatbestand in concreto verstoßen worden ist.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • stelko:
    Die Austausch- bzw Ergänzungsmöglichkeit ist ja auch das Großartige an einem solchen Forum.
    Auf rein rechtsphilosophischer Ebene wollte ich bzgl. der Thematik übrigens noch betonen, dass ich es eine wirklich begrüßenswerte Regelung finde, dass der Verlust des passiven Wahlrechts auf 5 Jahre begrenzt ist. Sicherlich verdienen Menschen, die ein Verbrechen begangen haben, ihre Strafe, aber ein lebenslanger Entzug würde dem Resozialisierungsanspruch des Strafrechts dann doch nur schwerlich gerecht.
    Nur so am Rande...


    Grüße,
    Peter

  • Hallo,


    vielen Dank noch einmal für die ganzen Antworten !


    Es ist wohl so, dass er betrunken mit dem Auto gefahren ist. Ich habe mich an das gehalten, was Ihr so gesgat habe und habe aus diesem Grund nicht weiter nachgefragt. Im Internet habe ich nachgelesen, dass es sich dabei nicht um ein Verbrechen handelt.


    Damit ist doch alles okay, oder ?

  • Hallo,


    prinzipiell hast Du recht, Arbenra. Es ist aber durchaus möglich, dass es sich dabei nicht um das einzige Delikt gehandelt hat. Es wäre nicht unüblich, wenn zusätzlich zur Trunkenheit am Steuer evtl. noch ein Straßenverkehrsdelikt hinzugekommen ist. Wenn ich mich mit dem Fall zu befassen hätte, würde ich da auf jeden Fall noch einmal nachhaken. Sicher ist sicher.


    Gruß,


    Sascha

  • Hallo ihr alle!


    Ich habe da nochmal eine ganz blöde Frage: Wer sorgt denn dafür, dass jemand, der vorbestraft ist und damit dann sein Wahlrecht verloren hat, sich nicht doch zur Wahl aufstellen lässt?
    Also, was ich meine, ist: Gibt es bei der Einreichung der Liste so etwas wie einen Datenabgleich? Oder ist die Wahl, sobald die Vorstrafe (möglicherweise zufällig) ans Licht kommt, dann anfechtbar?


    Mich würde das schon interessieren, weil je nachdem weswegen derjenige vorbestraft ist, kann das ja auch durchaus Einfluss haben auf die Glaubwürdigkeit und andere Dinge...


    Grüße,
    Petra

  • Hallo petschimpet,


    nach § 63 II BetrVG gilt die Anfechtungsvorschrift des § 19 BetrVG auch bei den JAV-Wahlen. Der Arbeitnehmer, der zur Anfechtung berechtigt wäre, kann gem § 4 WO gegen die Wählerliste Einspruch erheben. Ansoten kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Anfechtung der Wahl erklärt werden. ISt diese Zeit verstrichen, so ist Wahl unanfechtbar.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo,


    sorry, dass ich Euch so lange im Stich gelassen habe.


    So ganz schlau sind wir aus dem Typen nicht geworden. Er sagte, dass es eine harmlose Autofahrt gewesen sei. Er habe halt ein bisschen zuviel getrunken und das wars.


    Irgendwie war es ihm aber doch ziemlich unangenehm darauf angesprochen zu werden . Wir haben das leider auch öfter gemacht, da er nie so richtig mit der Wahrheit rauswollte. Da war er halt auch ziemlich schnell genervt. Wir wollen aber auch nicht als Deppen vor dem Betriebsrat und dem Chef dastehen. Nachher ist die ganze Wahl umsonst gewesen und die ganzen Gesellen, Meister und Ingenieure lachen uns aus. Ich denke mir immer: Wenn man nichts zu verbergen hat, dann kann man sowas ruhig erzählen, auch wenn es unangenehm ist. Wenn man die Wahrheit gesagt hat, dann ist es halt raus - aber danach ist dann auch Ruhe. Irgendwie haben wir ihm aber auch nie so richtig abgekauft, was er uns immer so stückchenweise erzählt hat.


    Seit einiger Zeit hat er sich wegen der Sache nicht mehr bei uns gemeldet. Einge andere sind, als sie mitbekommen haben , dass er Interesse an der JAV hat, auch ziemlich fies geworden und meinten hinter seinem Rücken, daß er nur heiß auf den Kündigungsschutz sei. Das kann ich aber nicht bestätigen. Uns hat er nie dazu gefragt und auch beim BR scheinen nicht solche Anfragen gelaufen zu sein.


    Ich finde es so aber ganz gut. Leute die Probleme mit der Wahrheit haben sind mir immer ziemlich unsympathisch. :thumbdown:


    Till

  • Hallo Till!


    Nichts für ungut, aber ich möchte dich einmal eindringlich bitten, keine voreiligen Schlüsse zu ziehen: Dass der Kollege nicht über die Angelegenheit reden möchte kann sehr viele Gründe haben und muss auf keinen Fall bedeuten, dass er euch belügt oder etwas verschweigt. Versetz' dich doch bitte mal in seine Situation: Du hast einen Autounfall unter Alkoholeinfluss verursacht und möglicherweise gab es dabei Personenschäden. Würdest du mehr als notwendig darüber reden wollen?
    Er hat seine Strafe verbüßt und möchte nun einen Neuanfang, welcher ihm in meinen Augen auch zusteht. Da es sich, wie du schreibst, nicht um ein Verbrechen gehandelt hat, hat er weiterhin das passive Wahlrecht inne und das war es ja, worum es dir ging, oder? Dass du ihn wählen musst, verlangt mit Sicherheit keiner von dir, aber mach' ihm bitte das Leben nicht unnötig schwer...


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

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