Hallo liebe Kollegen,
aus dem Beschluss des BAG von 10.11.2004, Az.7 ABR 12/04 geht hervor, das Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erhoben haben, als betriebszugehörig gelten und somit im Rahmen der Betriebsratswahl gewählt werden können. Gesetzt dem Fall, dass sie erfolgreich in den Betriebsrat gewählt werden: Sind diese Mitarbeiter in der Lage, ihr Amt ungehindert ausüben zu können oder gibt es diesbezüglich Einschränkungen zu beachten ?