§ 616 BGB bei Umzug ?

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  • Hallo Sascha,
    in aller Regel findest du in deinem Arbeitsvertrag, der BV oder dem TV einen entsprechenden Passus, der die Frage klären sollte.
    Wenn dem nicht so sein sollte, muss ich dir leider sagen, dass ein Umzug nur dann Sonderurlaub im Sinne des §616 BGB darstellt, wenn der AN zB aufgrund einer Versetzung umzieht (oder vielmehr umziehen muss), eine schlichte Verringerung des An- und Abfahrtweges erfüllt dieses Kriterium jedoch nicht, weil dies weder einen "unverschuldeten" Umzug darstellt noch objektiv notwendig ist.
    Grds. kann es allerdings nie schaden, wenn du dich direkt an deinen AG oder einen Vorgesetzten wendest und diesen schlichtweg um ein Entgegenkommen bittest, immerhin kann es ja sein, dass dieser an der Verringerung des Weges zu deinem Arbeitsplatz auch ein (Mit)interesse haben könnte. (Stichwort Flexibilität)


    Beste Grüße,
    Ruben

  • Hallo Stelko,


    in der Regel wird man damit auch lediglich bei Umzügen weiterkommen, in denen eine größere Entfernung zur Debatte steht. Denn zu meist lassen sich diese Aktionen ja gut im Voraus planen und man kann den Umzug so organiseren, dass die Arbeitszeit nicht dadurch betroffen ist. § 616 setzt ja voraus, dass der Arbeitnehmer unverschuldet in die Lage vesetztt wird, umziehen zu müssen. Davon kann aber nur in den Fällen ausgegangen werden, in denen der Umzug absolut notwendig ist. Denkbar wäre da z.B. die Versetzung an einen anderen Standort ö.ä. In den meisten anderen Fällen wirst Du auf die Kulanz Deines Arbeitgebers angewiesen sein.



    Viele Grüße,


    Jost

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