Befrister Arbeitsvertrag ohne Sachgrund

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  • Hallo in die Runde,


    ich arbeite z.Z in einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund. die befristung läuft nun aus. Allerdings hab ich gelesen das eine befristung ohne Sachgrund nur für maximal 2 Jahre besteht.


    Mein Arbeitsvertrag lief aber 2 Jahre und ca 2 Wochen, also knapp über 2 Jahre.


    Wenn es hart auf hart kommen sollte und ich nicht weiterverlängert werden sollte, könnte ich mich dann auf diese Regelung berufen und verlangen dass mein beschäftigungsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt wird?
    dass möchte ich wenn möglich irgendwie vermeiden, nur für den Fall das keine weiterbeschäftigung geplant ist kommt für mich die Möglichkeit in betracht.


    Ich mein halt ob es irgenwo eine Ausnahmeregelung gibt die solche Abweichungen von geringer/unwesentlicher Dauer erlauben, oder ob das knallhart angewandt werden kann, so dass zum beispiel ein Beschäftigungsverhältnis von 01.01.06 bis 01.01.08 ohne Sachgrund zu einem unbefristetem Beschäftigungsverhältnis führt.

  • hm, ich hätte von so einer Ausnahme noch nie etwas gehört und halte es auch für unwahrscheinlich, da es ansonsten dieser klaren gesetzlichen Regelung ja nicht bedurft hätte! Wenn du in einer Gewerkschaft bist, wende dich auf jeden Fall an diese, die dortigen Juristen werden dir bestimmt weiterhelfen können!


    Ansonsten ist mir zu diesem Thema gerade das folgende Urteil wieder eingefallen (passt zu deinem Fall jetzt allerdings nicht so ganz), das hier soweit ich mich erinnere noch nicht erwähnt wurde?!


    Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
    Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit
    eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein sachlicher
    Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang
    des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht
    lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der
    Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2
    Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
    entschieden.
    Die Parteien schlossen nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin zur Bürokommunikationskauffrau
    einen bis zum 23. Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrag ab. Das Arbeitsverhältnis
    wurde zunächst bis zum 26. Januar 2005 und durch einen weiteren Änderungsvertrag vom
    9. Dezember 2004 bis zum 23. Juli 2005 verlängert.
    Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 23. Juli
    2005 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als
    in den Vorinstanzen - Erfolg. Die in dem Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarte
    Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Befristung
    kann nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gestützt werden, da sie nicht in dem
    ersten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, den die Klägerin nach dem Ende ihrer Ausbildung
    abgeschlossen hat.
    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 795/06 -
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. Juni 2006 - 13 Sa 124/06 -

  • ja das urteil hab ich auch schon gelesen.
    dieser befristeter Arbeitsvertrag war auch in Anschluss an die Ausbildung allerdings weder mit dem Grund um eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern noch onst irgend ein Sachgrund.


    In der Gewerkschaft bin ich nicht, deshalb wollte ich mal euere Meinungen hören. Wenns irgendwie geht möchte ich das auch vermeiden gegen den Arbeitgeber vorzugehn. Aber wenn der AG nun darüber nachdenkt den Vertrag evtl. nicht zu verlängern.....dann muss ich halt abwägen :(


    also du bist der Meinung es gibt keine Ausnahmen? sprich in meinem Fall hätte ich durchaus ne Chance das die befristung nichtig ist?


    MfG

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