darf der Arbeitgeber alle besuchten Betriebsratsseminare pro Person speichern und auswerten?

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  • Hallo zusammen,


    bei uns soll eine Seminarverwaltungssoftware eingeführt werden. Die Software wird ordentlich mitbestimmt.
    Wir sind dabei aber folgende Frage gestoßen:
    Darf der Arbeitgeber alle besuchten Seminare in der Software personenscharf speichern und auswerten? Muss er ggf. nachdem man ev. kein BR.Mitglied mehr ist, die besuchten Seminare löschen? Schließlich stehen im Seminarnamen immer der BR-Bezug mit drin. Im Ergebnis kann also ggf. auf ewig darüber eine Betriebsratszugehörigkeit erkannt werden.


    Ich bin gespannt auf Antworten und Meinungen, gerne mit Gesetzverweisen
    Frank

  • Also ich sehe da kein Problem. Die BR-Tätigkeit kann er auch so nachvollziehen ohne dass er das löschen müsste, weil es zum normalen Verlauf des Arbeitsverhältnisses zählt.
    Es ist wohl auch zuzugestehen, dass er auch nach Ausscheiden aus dem BR die Seminare weiter speichert. Erstens zählt das zu erworbenenen Kenntnissen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, zweitens wäre das auch nach einer eventuellen Wiederwahl nicht uninteressant, weil der AG ein berechtigtes Interesse daran hat, dass er Dir nicht zweimal das gleiche Seminar bezahlen muss. Beispiel, nach Wiederwahl eher ein Update-Seminar, als nochmal komplett die Reihe der Einsteigerseminare, usw.
    Habt Ihr das Befürchtungen, der AG könnte die Daten missbrauchen? Dann solltet Ihr zur Erstellung der BV eventuell anwaltliche Beratung zuziehen.

  • erstmal vielen Dank für die Antwort.


    Eine Frage möchte ich noch nachschieben. Wer auf Arbeitgeberseite dürfte alles Zugriff erhalten? Personalbereich, hier alle oder nur ein Teil, der unmittelbare Fachvorgesetzte oder alle Leitenden?


    Gefühlt, sind es auf Arbeitgeberseite immer sehr viele. Da muss es doch auch Einschränkungen geben.

  • Naja, das Bundesdatenschutzgesetz sagt, die Verarbeitung von Daten hat zweckgebunden zu erfolgen und nur durch den, der sie verarbeiten muss. (Sehr vereinfacht ausgedrückt, siehe Need to Know-Prinzip)
    Daraus folgend ist der Kreis klein zu halten, z.B. auf die Mitarbeiter in Personal, die sich mit Personalentwicklung und Seminarbuchungen befassen. Außerhalb dessen ist das eher nicht notwendig und deshalb dürfen andere im Prinzip keinen Zugriff auf die Daten haben.

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