Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

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  • Ich habe eine Frage zum Thema Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung. Hat ein MA bei einer Langzeiterkrankung nur eine Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Tage oder auf die gemäß Tarifvertrag verhandelten Zusatztage, also hier die vollen 30ig Tage.








    Es ging um folgenden Sachverhalt:


    Die Kollegin war vom 28.01.2020 – einschließlich 07.03.2021 krank.




    Im Anschluss hatte Sie vom 08.03.2021 – 26.03.2021 eine Wiedereingliederung gemacht.




    Aus dem Jahr 2019 hatte Sie 5 Urlaubstage in das Jahr 2020 verlängern lassen, da Sie diese 2019 nicht nehmen konnte.



    Meine Antwort darauf war:





    Urlaub 2019: Was noch nicht genommen wurde, ist am 1. April 2021 verfallen (15 Monate nach Urlaubsjahr).




    Urlaub 2020: Verfällt also ggf. am 1. April 2022








    [font=&quot]Das BAG hat eine zeitliche Grenze für das Ansammeln von Urlaubstagen gesetzt. Demnach verfällt der Urlaubsanspruch auch ohne tarifvertragliche Regelung bei langer Krankheit [font=&quot]nach 15 Monaten[/font][font=&quot] nach Ablauf des Urlaubsjahres. Beispiel: Wenn Ihr Mitarbeiter seit 2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und zum Beispiel im März 2020 zurückkommt, hat er lediglich Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung für 2019 und anteilig für 2020. Denn der Urlaubsanspruch für 2016 ist im März 2018 verfallen; der Anspruch von 2017 im März 2019[/font][/font]








    Somit dürften die 5 Tage für Sie eindeutig verfallen sein.








    Nun die Rückfrage der Kollegin:








    wenn ich das aber richtig verstanden habe besteht für 2020 ein Urlaubsanspruch in voller Höhe von 30 Tagen, oder?




    Die Personalabteilung ist nämlich der Meinung, dass ich lediglich einen Anspruch von 17 Tage habe.




    Begründung war folgende: der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage und auch nur auf diesen hab ich Anspruch, und da meine Wiedereingliederung 3 Arbeitstage von dem 1.4. beendet war und ich diese 3 Tage gearbeitet habe und keinen Urlaub genommen habe verfallen auch diese 3 Tage.




    Diese Aussage müsste, so wie ich Sie verstanden habe falsch sein, oder?





    Haben Sie evtl. einen Tipp für mich, wie ich das der Personalabteilung verständlich erklären kann, sodass ich meinen Urlaub wieder gutgeschrieben bekomme?
    Gibt es in diesem Fall einen Anspruch auf den tariflichen Urlaubsanspruch von 30ig Tagen oder hat man bei Langzeiterkrankung nur den gesetzlichen Anspruch? Hier bei uns gilt der Manteltarifvertrag der IGM!

  • Zuerst mal: Urlaub aus 2019 verfiel bereits am 31.03.2020. Urlaub aus dem Jahr 2020 ist am 31.03.2021 verfallen. (vgl. Bundesurlaubsgesetz)
    Der Verfall wird nur gehemmt, wenn die MA das ganze Jahr über den Urlaub nicht nehmen konnte.
    Ich würde der MA empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren. Ihr als Betriebsrat dürft ja keine Rechtsberatung machen, das geht aber schon sehr stark in die Richtung. Der Satz

    Zitat

    Haben Sie evtl. einen Tipp für mich, wie ich das der Personalabteilung verständlich erklären kann, sodass ich meinen Urlaub wieder gutgeschrieben bekomme?

    drängt Euch aber dazu.
    Ihr seid auch nicht der Anwalt des Einzelnen.
    Das BAG, bzw. auch der EuGH haben das Urlaubsrecht mit den letzten Entscheidungen nicht einfacher gemacht. :(


    Viele Grüße
    Björn

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