Leiharbeit innerhalb eines Konzerns

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  • Wir haben eine Information (keine Anhörung) für einen Leiharbeiter bekommen. Der Entleiher ist Betrieb A, welcher zum gleichen Konzern wie Betrieb B gehört. Sowohl Betrieb A als auch Betrieb B arbeiten im Bereich Softwareerstellung, womit ich sagen will, dass Betrieb A nicht eine Leiharbeitsfirma ist.
    Weiß jemand, ob das unter das AÜG fällt? Muss Betrieb A eine Verleiherlaubnis haben und muss es zwischen A und B einen Überlassungsvertrag geben? Gelten bei Verleihe im gleichen Konzern auch die Fristen von 18 Monaten (§1 Abs. 1b AÜG)? Müsste nicht in jedem Fall eine Anhörung erfolgen?


    Danke für Antworten von Leuten, die davon Ahnung haben. :)

  • Hallo,
    in diesem Fall gilt § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG . Wenn dessen Voraussetzungen vorliegen würden, dann fände das AÜG keine Anwendung.


    Da diese Regelung aber verlangt, dass die beiden Unternehmen keine Unternehmen eines und desselben Konzerne sein dürfen, hätte sich das in Deinem Fall sodann erledigt.


    Folglich müsste das AÜG somit den Voraussetzungen nach voll gelten, ohne Ausnahmen aus der oben genannten, privilegierenden Regelung.


    Viele Grüße,


    Sascha

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