Schulung auch für die stellvertretende Vertrauensperson

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  • Hallo, bitte schaut genau in § 179 SGB IX: Der Schulungsanspruch nach § 179 Abs. 4 S. 4 SGB IX gilt nach § 179 Abs. 8 S. 2 SGB IX auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der SBV und die herangezogenen Vertrauenspersonen. Herzliche Grüße Sybille Wasmund, Poko Institut OHG

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